Satzung

Satzung der Vereinigung Deutscher, Italienischer und Französischer Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter e.V. vom 9. September 2022

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Vereinigung Deutscher, Italienischer und Französischer Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Münster/Westfalen. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vereinszweck ist die Förderung der wissenschaftlichen Rechtsvergleichung betreffend das deutsche, das italienische und das französische Verwaltungs- und Verfassungsrecht sowie der Austausch von Berufserfahrungen auf diesem Gebiet. Der Verein verfolgt dieses Ziel insbesondere durch wissenschaftliche Tagungen, an denen auch italienische und französische Verwaltungsrichter(*) teilnehmen

(2) Der Verein bildet in diesem Rahmen die deutsche Sektion der im Jahr 1994 gegründeten Vereinigung Deutscher, Italienischer und Französischer Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (VERDIF/AGATIF/AJAFIA).

§ 3 Vereinsmittel

(1) Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglied sein können Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter, Hochschullehrer des Rechts, Rechtsanwälte, Juristen des öffentlichen Dienstes, auch jeweils, wenn sie aus diesem Amt ausgeschieden sind (z. B. durch Ruhestand, Versetzung), sowie sonstige am Vereinszweck interessierte natürliche Personen.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über Aufnahmeanträge und über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Vereinsauflösung. Der Austritt ist nur zum Ende eines Vereinsjahres zulässig. Er ist bis zum 31. Oktober gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied gröblich dem Vereinszweck zuwiderhandelt.

(4) Gegen Entscheidungen des Vorstandes über die Ablehnung der Aufnahme oder über den Ausschluss kann der Betroffene binnen eines Monats nach Bekanntgabe die Mitgliederversammlung anrufen mittels Schreiben an den Vorstand.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des bis zum 31. März jeden Jahres fälligen Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder erteilen dem Verein für die Beitragsleistung eine Einzugsermächtigung.

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der vertretenen Mitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist zudem einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Mitglieder werden unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor Beginn der Sitzung elektronisch in Textform eingeladen. Wenn der Vorstand dies einstimmig beschließt, kann die Mitgliederversammlung digital abgehalten werden, insbesondere aus Gründen des Infektionsschutzes. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

(3) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Im Verhinderungsfall kann einer der stellvertretenden Vorsitzenden die Mitgliederversammlung leiten. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend oder durch in der Versammlung anwesende, schriftlich bevollmächtigte Mitglieder vertreten ist. Über den Verlauf ist von dem schriftführenden Vorstandsmitglied eine Niederschrift zu fertigen. Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

(4) Das Protokoll der Mitgliederversammlung unterschreiben der Versammlungsleiter und der Schriftführer.

(5) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zuständig. Sie wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer und entscheidet über die Entlastung des Vorstands, die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags sowie über Satzungsänderungen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand verteilt unter seinen Mitgliedern die Aufgabe der Schriftführung.

(2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt darüber hinaus bis zur Neu-/Wiederwahl im Amt. Die Amtszeit eines durch Nachwahl gewählten Vorstandsmitglieds beschränkt sich auf den Rest der Wahlperiode des Vorgängers.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet den Verein. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Der Vorstand organisiert zudem die der Förderung des Vereinszwecks dienenden Veranstaltungen.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch seinen Vorsitzenden sowie im Weiteren durch den ersten stellvertretenden Vorsitzenden und den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden (– jeweils einzeln –) vertreten. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der erste stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden handeln darf. Der zweite stellvertretende Vorsitzende darf im Innenverhältnis nur dann handeln, wenn Vorsitzender und erster stellvertretender Vorsitzender verhindert sind.

§ 10 Vorstandssitzungen und -beschlüsse

Ort und Zeit der Zusammenkünfte des Vorstands bestimmt der Vorsitzende. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandssitzungen können auch digital stattfinden, es sei denn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder beantragen eine Präsenzsitzung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Beschlüsse können auch ohne Zusammenkunft im Umlaufverfahren gefasst werden, es sei denn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder beantragen hierfür eine (digitale) Vorstandssitzung.

§ 11 Satzungsänderungen

Über Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln derjenigen Mitglieder, die entweder in der Anwesenheitsliste eingetragen sind oder deren digitale Anwesenheit der Vorstand feststellt oder die durch in der Versammlung anwesende Mitglieder vertreten werden, die sie schriftlich für die Abstimmung über die Satzungsänderung bevollmächtigt haben. Anträge auf Satzungsänderung sind allen Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Nicht vom Vorstand gestellte Anträge müssen mindestens einen Monat vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln derjenigen Mitglieder beschlossen werden, die entweder in der Anwesenheitsliste eingetragen sind oder deren digitale Anwesenheit der Vorstand feststellt oder die durch in der Versammlung anwesende Mitglieder vertreten werden, die sie schriftlich für die Abstimmung über die Auflösung des Vereins bevollmächtigt haben. § 11 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Vereinsmitglieder zu gleichen Teilen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

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(*)

In dieser Satzung verwendete Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.

 

Satzung

Hier können Sie die Satzung des VERDIF e.V. herunterladen.

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