Pavia

Vorträge in Pavia
Wolfsmanagement in Deutschland – europa-, bundes- und landesrechtliche Aspekte einer aktuellen Herausforderung

Dr. Stefan Sinner, Richter am Bundesverwaltungsgericht

Gentili signore e signori, mesdames et messieurs, meine sehr verehrten Damen und Herren,

cari colleghi, cher collègues, liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich freue mich, zum ersten Mal an einer Tagung Ihrer Vereinigung teilzunehmen, und bedanke mich für die Gelegenheit, vortragen und mit Ihnen diskutieren zu dürfen.

Das Tagungsthema – Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Schutz der Fauna in der europäischen Perspektive – berührt viele grundsätzliche Fragen, etwa das Ver- hältnis von Recht und Natur in einer Zeit, die zunehmend den Menschen nicht mehr das Maß aller Dinge begreift, die Leistungsfähigkeit von (Verwaltungs-)Recht für den Schutz der Umwelt und selbstverständlich auch die Frage nach der Bedeutung des Unionsrechts in diesem Zusammenhang. Ich bin sicher, dass wir auf den einen oder anderen Aspekt im Laufe unseres Treffens zurückkommen werden.

Für meinen Vortrag habe ich aus unserem Generalthema eine aktuelle und praktische Frage aus Deutschland gewählt, nämlich das sogenannte Wolfsmanagement vor dem Hintergrund sich ausbreitender Wolfspopulationen und der durch sie verursach- ten Gefahren und Schäden. Ich werde zunächst einige Hinweise zum Tatsächlichen geben und dann die Rechtslage darstellen: nach internationalem Recht, Unionsrecht, Bundesrecht und – als Gast aus Deutschland kann diese Ebene nicht fehlen – dem Landesrecht, d. h. dem Recht der deutschen Bundesländer. Sodann möchte ich einige aktuelle Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte skizzieren. Am Ende meines Vortrags möchte ich auf die grundsätzliche Frage eingehen, was im Zusammenhang mit der „Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten“ (so die Wortwahl der FFH-Richtlinie) „natürlich“ heißt.

I. Der Wolf – gefährdet und Gefährder

Der Wolf galt seit Mitte des 19. Jahrhunderts in Deutschland nach jahrhundertelan- ger Verfolgung als ausgerottet. Der letzte dokumentierte Abschuss erfolgte im Jahr 1904. Seit Beginn des 21. Jahrhunderts hat seine natürliche Wiederausbreitung in Europa und damit auch in Deutschland an Dynamik gewonnen. Die Anzahl der Wölfe in Deutschland wird über ein Wolfsmonitoring ermittelt, das auf Ebene der Bundesländer nach mit dem Bund und den Ländern abgestimmten Vorgaben durch- geführt wird. Erhoben werden die Daten jeweils für das sogenannte Wolfsjahr, das ist der Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. April des Folgejahres. In ganz Deutschland leb- ten im Monitoringjahr 2022/2023 insgesamt 184 bestätigte Rudel, 47 Paare und
22 territoriale Einzeltiere. Durch das Monitoring wurden 2022/2023 in den bestätig- ten Wolfsterritorien insgesamt 1.339 Wolfsindividuen nachgewiesen. Das Wolfsvor- kommen konzentriert sich auf ein Gebiet von Sachsen in nordwestlicher Richtung über Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern nach Nieder- sachsen. Auch außerhalb dieser Vorkommen konnten in anderen Bundesländern Wolfsterritorien nachgewiesen werden. Der (aktuelle) vierte Nationale FFH-Bericht 2019 (Berichtsperiode 2013 – 2018) gibt den Erhaltungszustand des Wolfs als „sich verbessernd“ an. Der positive Trend der Populationsentwicklung und die damit verbundene Ausbreitung des Wolfs hält weiter an. Der nächste Nationale FFH-Be- richt erscheint im kommenden Jahr.

Auch wenn also der Wolf heute in vielen Teilen von Deutschland wieder anzutreffen ist, ist er nach wie vor eine gefährdete Tierart. Damit steigt zugleich das Konfliktpo- tential, das den Umgang mit dem Wolf als einer streng zu schützenden Tierart zunehmend schwieriger und kontroverser gestaltet. Seit der Rückkehr des Wolfs nach Deutschland vor inzwischen über 20 Jahren gab es zwar keine Übergriffe von Wöl- fen auf Menschen. Mit der Ausbreitung des Wolfsbestandes nehmen aber insbe- sondere die wolfsverursachten Schäden bei der Weidetierhaltung zu, die einen unverzichtbaren Beitrag zur Landschaftspflege und zum Naturschutz leistet. Im Jahr 2022 wurden bei 1.136 Übergriffen bundesweit 4.366 Tiere getötet, verletzt oder gel- ten als vermisst. Darunter waren 3.778 Schafe, 260 Rinder (zumeist Kälber) und
91 Ziegen. Die meisten Übergriffe von Wölfen auf Nutztiere gibt es dort, wo Wölfe sich in neuen Territorien etablieren und die Schaf- und Ziegenhalter sich noch nicht

auf deren Anwesenheit eingestellt haben. Durch Herdenschutzmaßnahmen kön- nen Schäden auch in Gebieten mit vielen Wolfsterritorien begrenzt werden. Anderer- seits kann auch ein einzelner oder ein durchwandernder Wolf erhebliche Schäden verursachen, wenn er auf ungeschützte Schafe oder Ziegen trifft. Auch Wölfe, die an nicht ausreichend geschützten Schafen gelernt haben, dass diese eine einfache Beute sind, können die Schäden in die Höhe treiben. Solche Wölfe suchen nicht selten ge- zielt nach Schafen und haben gelernt, Schwachstellen von Schutzmaßnahmen auszu- nutzen. Diese Wölfe lernen teilweise auch, die Schutzmaßnahmen zu überwinden, die in vielen Bundesländern als Mindeststandard vorgeschrieben sind, um im Schadens- fall Ausgleichszahlungen zu erhalten. Das auf Bundesebene zuständige Ministe- rium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sieht die Prävention von Schäden durch die konsequente und flächendeckende Etablierung ei- nes ausreichenden Herdenschutzes und – soweit dennoch Schadensfälle auftreten – deren schnelle Kompensation als zentralen Ansatzpunkt für die Reduzierung von Konflikten zwischen Wolf und Weidetierhaltung. An Präventionszahlungen für wolfs- verursachte Nutztierschäden wurden im Jahr 2022 bundesweit rd. 18,4 Mio. Euro, an Ausgleichzahlungen 616.000 Euro geleistet.

Der Wolf ist also zugleich gefährdet und Gefährder – seine Ausbreitung führt in einen Zielkonflikt, der durch Prävention und Schadensausgleich reduziert oder aufgelöst werden soll. Wolfsmanagement ist ein Teil des Wildtiermanagements, verstanden als Steuerungsprozess, um Interaktionen unter und zwischen Wildtieren, deren Lebens- räumen und Menschen entsprechend definierter Ziele zu beeinflussen. Von besonde- rem juristischem Interesse ist freilich der Extremfall des Wolfsmanagements, näm- lich die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur soge- nannten letalen Entnahme – also der Tötung – von Wölfen, insbesondere nach Nutztier-Rissen.

II. Die Rechtslage

Die Rechtslage hinsichtlich des Wolfsmanagements ist ein Musterbeispiel für die
Vernetzung von internationalem Recht, Unionsrecht, Bundes- und Landesrecht.

Internationales Recht

Ausgangspunkt im internationalen Recht ist – neben dem Washingtoner Arten- schutzabkommen der Vereinten Nationen, das durch die EG-Verordnung 338/97 in Unionsrecht umgesetzt wurde – das „Übereinkommen über die Erhaltung der eu- ropäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume“. Diese sogenannte Berner Konvention (BeK) ist ein 1979 verabschiedeter völker- rechtlicher Vertrag des Europarates zum Schutz europäischer, wildlebender Tiere und Pflanzen. In Italien ist er am 1. Juni 1982, in Deutschland am 1. April 1985 und in Frankreich am 1. August 1989 in Kraft getreten.

Nach Art. 6 BeK ergreift jede Vertragspartei die geeigneten und erforderlichen ge- setzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen, um den besonderen Schutz der in An- hang II aufgeführten wildlebenden Tierarten – dazu zählt auch der Wolf (lat. Canis lupus) – sicherzustellen. In Bezug auf diese Arten ist insbesondere jede Form des ab- sichtlichen Fangens, des Haltens und des absichtlichen Tötens zu verbieten.

Nach Art. 9 BeK kann jede Vertragspartei unter der Voraussetzung, dass es keine andere befriedigende Lösung gibt und die Ausnahme dem Bestand der betreffenden Population nicht schadet, Ausnahmen von Art. 6 BeK zulassen, und zwar u. a. zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt, zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, Vieh- beständen, Wäldern, Fischgründen, Gewässern und anderem Eigentum sowie im In- teresse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder anderer vorrangiger öffentli- cher Belange.

Die Europäische Union hat das Abkommen bereits im Jahr 1979 gezeichnet und 1982 ratifiziert. Es ist für den Bereich der damaligen Europäischen Gemeinschaft am
September 1982 in Kraft getreten.

Unionsrecht

Sedes materiae ist hier die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, die sogenannte Habitat- oder FFH-Richtlinie.

Ziel der Richtlinie ist nach ihrem Art. 2, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen

im Gebiet der Mitgliedstaaten beizutragen. Die aufgrund der Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Le- bensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Inte- resse zu bewahren oder wiederherzustellen. Die aufgrund der Richtlinie getroffenen Maßnahmen tragen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur so- wie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung.

Unter „Erhaltungszustand einer Art“ ist nach Art. 1 Buchst. i der Habitat-Richt- linie die Gesamtheit der Einflüsse zu verstehen, die sich langfristig auf die Verbrei- tung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten im Gebiet der Mitglied- staaten auswirken können. Der Erhaltungszustand wird als günstig betrachtet, wenn
aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird,
das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehba- rer Zeit vermutlich abnehmen wird und
ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

Nach Art. 12 der Habitat-Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchst. a) genann- ten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen – also auch für den Wolf (die dort genannten Ausnahmen sind für die Wolfspopulationen in Deutschland wegen der von der FFH-Richtlinie zugrunde gelegten territorial-geogra- phischen Zuordnung nicht einschlägig). Das verbietet u. a. alle absichtlichen For- men des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren die- ser Arten. Änderungen zur Anpassung des Anhangs IV an den technischen und wis- senschaftlichen Fortschritt werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission einstim- mig beschlossen (Art. 19 FFH-Richtlinie), was eine hohe Hürde darstellt.

Nach Art. 16 der FFH-Richtlinie können die Mitgliedstaaten für die in Abs. 1 Buchst. a) bis e) genannten Zwecke von der Bestimmung des Art. 12 der Richtlinie abweichen. Voraussetzung ist, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lö-

sung gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbrei- tungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Anerkannte Zwecke sind u. a.
die Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen und in der Tierhal- tung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen For- men von Eigentum (Buchst. b) und
das Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt (Buchst. c).
Auch kann unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzel- staatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV erlaubt werden (Buchst. e).

Entnahme im Sinne des Buchst. e) meint nach der Rechtsprechung des Gerichts- hofs sowohl den Fang als auch die Tötung von Exemplaren der betroffenen Arten (Urteil vom 10. Oktober 2019 – Rs. C-674/17, Rn. 32).

Hervorzuheben ist, dass der europäische Gesetzgeber für die Regelung des Arten- schutzes die Rechtsform der Richtlinie (Art. 288 Abs. 3 AEUV), nicht jedoch die Form der unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltenden Verordnung (Art. 288 Abs. 2 AEUV) gewählt hat. Damit kommt den Mitgliedstaaten ein gewisser Spielraum bei der Wahl der Form und der Mittel zu.

Allerdings hat der Gerichthof der Europäischen Union (EuGH) in einer Reihe von Ur- teilen klargestellt, dass der Ausnahmekatalog des Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie abschließend und eng auszulegen ist (vgl. Urteile vom 10. Mai 2007 – C-508/04
– Rn. 110, vom 14. Juni 2007 – C-324/05 – Rn. 25, vom 10. Oktober 2019 – C-674/17 –
Rn. 30 und vom 11. Juni 2020 – C-88/19 Rn. 25). Zudem hat er darauf hingewiesen, dass der Wolf zu den streng zu schützenden Tierarten von gemeinschaftlichem Inte- resse zählt. Diese Verpflichtung gilt für das gesamte natürliche Verbreitungsgebiet im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der FFH-Richtlinie, unabhängig davon, ob sich der Wolf in seinem gewöhnlichen Lebensraum, in Schutzgebieten oder in der Nähe menschlicher Niederlassungen befindet (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 – C-88/19 –

Rn. 51 f.). Außerdem hat der Gerichtshof betont, dass Art. 16 Abs. 1 Buchst. e der Ha- bitatrichtlinie keine allgemeine Rechtsgrundlage für die Genehmigung von Ausnah- men von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie darstellen kann. Andernfalls würde den übrigen Tatbeständen des Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie und dem strengen Schutzsystem die praktische Wirksamkeit genommen (Urteil vom 10. Oktober 2019 – C-674/17 – Rn. 31, 36 ff.). Die Beweislast für das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen hat die zuständige nationale Behörde. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass jede Ausnahmeregelung mit einer genauen und angemessenen Begründung verse- hen ist, die auf die in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie genannten Gründe, Bedingungen und Anforderungen Bezug nimmt (EuGH a.a.O. Rn. 49 ff.).

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. Oktober 2019 folgendes Prüfpro- gramm zu Art. 16 der FFH-Richtlinie entwickelt:
Das Ziel der Ausnahmeregelung darf keine Wirkungen entfalten, die den Zie- len der Habitatrichtlinie zuwiderlaufen (Rn. 34 ff.).
Das mit der Ausnahme verfolgte Ziel darf nicht durch eine anderweitige zu- friedenstellende Lösung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Habitatrichtlinie er- reicht werden können. Eine Ausnahme ist m. a. W. nur zulässig, wenn es an ei- ner anderweitigen Maßnahme fehlt, mit der das verfolgte Ziel in zufriedenstel- lender Weise erreicht werden kann und die in der Richtlinie vorgesehenen Verbote beachtet werden (Rn. 47 ff.).
Die Ausnahme darf nicht gegen die Bedingung des Art. 16 Abs. 1 der FFH- Richtlinie verstoßen, wonach die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträch- tigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen (Rn. 54 ff.). Aus dem Vorsorgeprinzip (Art. 191 Abs. 2 AEUV) leitet der EuGH ab, dass von einer Ausnahmeregelung abgesehen werden muss, wenn nach Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten eine Ungewissheit darüber be- stehen bleibt, ob der günstige Erhaltungszustand der Population trotz dieser Ausnahmeregelung gewahrt oder wiederhergestellt werden kann (EuGH
a. O. Rn. 66).
Als Mindestgröße für den günstigen Erhaltungszustand einer Tierart wie dem Wolf wird allgemein von einer Population ausgegangen, die 1.000 adulte Tiere im maßgeblichen biogeographischen Gebiet umfasst (vgl. Linnell/Salva-

tori/Boitani, Leitlinien für Managementpläne auf Populationsniveau für Groß- raubtiere, 2008, S. 18; Managementplan für den Wolf in Sachsen, Stand: Feb- ruar 2014, S. 7; a. A. Reinhardt/Kluth, Leben mit Wölfen – Leitfaden für den Umgang mit einer konfliktträchtigen Tierart in Deutschland, BfN-Skript 201, 2007, S. 16: 500 Individuen als Richtwert). Bei einem ungünstigen Erhal- tungszustand sind zwar Abweichungen vom strengen Schutz grundsätzlich ausgeschlossen. Der EuGH lässt aber unter „außergewöhnlichen Umständen“ auch bei einem ungünstigen Erhaltungszustand Ausnahmen zu. Vorausset- zung ist jedoch, dass die Ausnahme den Erhaltungszustand nicht weiter ver- schlechtert oder die Herstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht be- hindert. Sind die Auswirkungen auf den Erhaltungszustand in diesem Sinne neutral, so lässt der Gerichthof Ausnahmen nur dann zu, wenn sie allenfalls zu marginalen Beeinträchtigungen der bereits geschädigten Population führen.
Ein Beharren auf dem strengen Schutz der Zugriffsverbote wäre hier unver- hältnismäßig (EuGH, Urteile vom 14. Juni 2007 – C-342/05 – Rn. 29; bestätigt im Urteil vom 10. Oktober 2019 – C-674/17 – Rn. 68). Das Bundesverwaltungs- gericht hat im Anschluss an diese Entscheidung herausgearbeitet, dass außer- gewöhnliche Umstände nicht nur dann vorliegen, wenn höchste Güter unmit- telbar gefährdet werden (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2009 – 4 B 62.08 – juris Rn. 39).
Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) verlangt die Einhaltung von Bedingungen in Bezug auf die Begrenzung und Spezifizierung der Anzahl von Exemplaren der Tierarten, die entnommen werden dürfen, die Selektivität und das beschränkte Ausmaß dieser Entnahme und die strenge Kontrolle, der die Einhaltung dieser Bedin- gungen zu unterziehen ist (Rn. 70 ff.).

Das Urteil des EuGH vom 11. Juli 2024 zu einem Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Österreich) nach Art. 267 AEUV in einem Ver- fahren des Umweltverbands WWF Österreich gegen die Tiroler Landesregierung liegt ganz auf dieser Linie. Dem Verfahren lag eine von der Landesregierung gewährte be- fristete Ausnahme vom Verbot der Bejagung eines wildlebenden Wolfsexemplars zu- grunde. Der Gerichtshof unterstreicht zunächst im Anschluss an ein Urteil vom
4. März 2021 (verbundene Rs. C-473/19 und C-474/19 Rn. 65 f.), dass Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie nicht dahin ausgelegt werden kann, dass der dort vorgesehene Schutz für Arten, die einen günstigen Erhaltungszustand erreicht haben, nicht

mehr gilt (Rn. 44). Der günstige Erhaltungszustand ist – so der Gerichtshof weiter – zunächst auf lokaler und nationaler Ebene und erst im Fall eines günstigen Erhal- tungszustands auch auf grenzüberschreitender Ebene zu bewerten, was auch für die Bewertung der Auswirkungen von Ausnahmen auf den Erhaltungszustand von Tieren gilt (Rn. 58 ff.). Sodann unterstreicht der Gerichtshof, dass kein ernster Schaden ab- gewartet werden muss, bevor Ausnahmemaßnahmen erlassen werden dürfen. Da Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der FFH-Richtlinie ernste Schäden verhüten soll, reicht die hohe Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts aus. Künftige mittelbare Schäden wie Betriebsaufgaben oder die Reduzierung von Nutztierbeständen werden nicht erfasst (Rn. 67 ff.). Schließlich hält der EuGH fest, dass die für Abs. 1 der Vorschrift formu- lierte Bedingung, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung geben darf, um das verfolgte Ziel zu erreichen, einen spezifischen Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darstellt. Die Beurteilung dieser Voraussetzung erfor- dert eine Abwägung sämtlicher betroffener Interessen und der zu berücksichtigenden Kriterien, wie etwa der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Vor- und Nach- teile, um die optimale Lösung zu ermitteln. Zu diesem Zweck müssen die zuständi- gen nationalen Behörden die Möglichkeit prüfen, nicht tödliche vorbeugende Maß- nahmen anzuwenden, um eine Kultur der Koexistenz zwischen der Wolfspopula- tion, den Herden und den Viehzüchtern zu fördern. Der Gerichtshof nennt hier vor- beugende Maßnahmen gegen Angriffe auf Herden sowie Maßnahmen zur weitest- möglichen Anpassung der den Konflikten zugrundeliegenden menschlichen Prakti- ken.

Nach Art. 2 Abs. 3 der FFH-Richtlinie dürfen die wirtschaftlichen Kosten einer technisch durchführbaren alternativen Maßnahme als eines der abzuwägenden Krite- rien berücksichtigt werden, ohne jedoch ausschlaggebenden Charakter zu haben. Es kann nicht zugelassen werden, dass eine anderweitige zufriedenstellende Lösung von vornherein allein deshalb verworfen werden kann, weil die wirtschaftlichen Kosten ihrer Durchführung besonders hoch wären. Die wirtschaftlichen Kosten einer ander- weitigen Maßnahme sind gegen die ökologischen Kosten der Entnahme abzuwä- gen (Rn. 80 ff.).

Die Auslegung der FFH-Richtlinie durch den Gerichtshof ist für Behörden und Ge- richte in den Mitgliedstaaten bindend (Art. 267 Abs. 1 AEUV).

Bundesrecht

Das Bundesrecht bildet das Unionsrecht in seiner Interpretation durch den EuGH ab.

So ist es nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz, BNatSchG) verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten (sog. ar- tenschutzrechtliche Zugriffsverbote). Für die Bestimmung der „besonders ge- schützten Arten“ verweist das Bundes- auf das Unionsrecht. Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG können die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall – also durch Verwaltungsakt – Ausnahmen zulassen
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden (Nr. 1),
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt (Nr. 2),
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung (Nr. 3),
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, ein- schließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt (Nr. 4) oder
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (Nr. 5).

Da eine Implementierung von Art. 16 Abs. 1 Buchst. e FFH-Richtlinie fehlt, existiert im deutschen Recht keine Grundlage für eine selektive Bestandsentnahme, auf der z. B. die Regelung in Frankreich beruht. Eine Entnahme aus präventiven Gründen ist ebenfalls nicht von den Ausnahmeregelungen erfasst.

Für die Abwendung ernster land- oder forstwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG muss ein Schaden nicht bereits eingetreten sein. Es reicht aus, dass er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten kann. Der drohende Schaden muss „ernst“, d. h. mehr als nur geringfügig und damit von einigem Gewicht sein. Eine unzumutbare Belas- tung im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist nach der Begründung zum Zweiten Gesetz zur Änderung des BNatSchG – entgegen teilweise restriktiver Auslegung in

verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen – nicht vorausgesetzt (vgl. BT-Drs. 19/10899, S. 9). Für einen ernsten wirtschaftlichen Schaden bedarf es somit keiner Existenzgefährdung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs. Erforderlich ist aber stets eine hinreichende Gefahrenprognose.

Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert. Die Voraussetzung, dass zumutbare Alternativen fehlen, begründet ein strikt beachtliches Vermeidungsgebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 – 4 C 2.99 – BVerwGE 110, 302 <310>). Die Bundesrepublik Deutschland ist zum stren- gen Wolfschutz auf ihrem Staatsgebiet unabhängig davon verpflichtet, ob sich die Wölfe jenseits ihres Verantwortungsbereichs in einem günstigen Erhaltungszustand befinden (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2024 – C-601/22 – Rn. 47 ff., 66).

Der mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes im Jahr 2020 eingefügte § 45a BNatSchG enthält spezielle Vorschriften über den Umgang mit dem Wolf (sogenannte Lex Wolf). Sind Schäden bei Nutztierrissen keinem be- stimmten Wolf eines Rudels zugeordnet worden, darf der Abschuss von einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen auch ohne Zuordnung der Schäden zu ei- nem bestimmten Einzeltier bis zum Ausbleiben von Schäden fortgeführt werden.
Ernste wirtschaftliche Schäden können auch drohen, wenn ein Wolf nicht landwirt- schaftlich gehaltene Weidetiere reißt, soweit diese durch zumutbare Herdenschutz- maßnahmen geschützt waren (§ 45a Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG).

Zur Erteilung von artenschutzrechtlicher Ausnahmen, insbesondere bei Nutztierris- sen, hat die Umweltministerkonferenz (Bundes- und Landesumweltminister) im Ok- tober 2021 einen Praxisleitfaden erstellt. Der Leitfaden soll insbesondere die Ver- fahrensschritte zur rechtssicheren Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen be- handeln und die notwendigen Schritte zur Durchführung einer Entnahme von Wolfsindividuen darstellen. Im Dezember 2023 hat die Umweltministerkonferenz eine zuvor von der EU-Kommission als unionsrechtskonform bestätigte Änderung des Leitfadens beschlossen und sogenannte Schnellabschüsse ermöglicht. Danach ist in Gebieten mit erhöhtem Rissaufkommen bereits nach erstmaligem Überwinden des zumutbaren Herdenschutzes und dem Riss von Weidetieren durch einen Wolf

eine Abschussgenehmigung möglich. Diese soll zeitlich für einen Zeitraum von 21 Ta- gen nach dem Rissereignis gelten und die Entnahme im Umkreis von bis zu
1.000 Metern um die betroffene Weide im betroffenen Gebiet zulassen. Gebiete mit erhöhtem Rissaufkommen werden von den Ländern festgesetzt. Sie können sich z. B. an Wolfsterritorien, naturräumlichen Gebieten oder raumordnerischen (z. B. kom- munalen) Grenzen orientieren. So ermöglicht die Regelung ein regional differenzier- tes Wolfsmanagement bei vermehrtem Auftreten von Übergriffen auf geschützte Tiere. Eine genetische Individualisierung des schadensstiftenden Wolfs vor der Ab- schussgenehmigung kann entfallen. Die zuständige Behörde entscheidet auf Basis al- ler Indizien und Fachkenntnisse über die Eindeutigkeit eines Wolfs als Verursacher der Risse.

Nach § 45 Abs. 7 Satz 4 BNatSchG können die Landesregierungen Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen.

Landesrecht

Deutschland ist bekanntlich ein Bundesstaat, d. h. die 16 Bundesländer besitzen – an- ders als die Regioni in Italien und die Départements in Frankreich – eine eigene Staatlichkeit. Sie haben das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht (Art. 70 Abs. 1 GG). Eine grundsätzliche Bundeskompetenz vermittelt in unserem Zusammenhang Art. 72 i. V. m. Art. 74
Abs. 1 Nr. 28 und 29 GG, der das Jagdwesen sowie den Naturschutz und Landschafts- pflege dem Bereich der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung zuordnet. In diesen Fällen haben nach Art. 72 Abs. 1 GG die Länder die Befugnis zur Gesetzge- bung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Das ist, wie wir gesehen haben, im Bereich des Naturschutzes mit dem Bundesnaturschutzgesetz und auch im Bereich des Jagdwe- sens mit dem Bundesjagdgesetz der Fall. Die Länder kommen bei der konkurrieren- den Gesetzgebung gleichwohl nicht zu kurz, denn sie können auch dann, wenn der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch macht, durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen, und zwar u. a. über den Naturschutz und das Jagd- wesen (Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GG, sogenannte Abweichungsgesetzgebung).
Im Bereich des Naturschutzes ist allerdings das Recht des Artenschutzes von der Ab- weichungskompetenz der Länder ausgenommen (Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG, Klammer- zusatz), im Bereich des Jagdwesens nur das Recht der Jagdscheine (Art. 72 Abs. 3

Nr. 1 GG, Klammerzusatz), so dass hier jeweils ein sogenannter abweichungsfester Kern besteht (BT-Drs. 16/813, S. 11). Für die naturschutzrechtliche Materie des Ar- tenschutzes – ebenso wie für die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes und des Meeresnaturschutzes – bewegen wir uns also am Ende dieses Schnelldurchgangs durch die Gesetzgebungszuständigkeiten im Bundesstaat auf dem Gebiet der (aus- schließlichen) Bundeskompetenz.

Auch hiermit ist allerdings nicht das Ende der Rechtsetzungskompetenz für die Län- der erreicht. Durch Gesetz können nämlich unter anderem die Landesregierungen er- mächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen (Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG). Eine sol- che Verordnungsermächtigung enthält – wie erwähnt – § 45 Abs. 7 Satz 4 BNatSchG, wonach die Landesregierungen Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen können.

Hiervon haben bisher Brandenburg (Brandenburgische Wolfsverordnungen vom 26. Januar 2018, Nachfolgeverordnung vom 29. August 2022), Sachsen (Sächsische Wolfsmanagementverordnung vom 15. Mai 2019), Niedersachsen (Niedersächsische Wolfverordnung vom 26. November 2020), Nordrhein-Westfalen (Wolfsverord- nung Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2022) und Bayern (Bayerische Wolfsver- ordnung vom 25. April 2023) Gebrauch gemacht.

Niedersachsen hat – ebenso wie Sachsen (§ 3 Satz 1 Sächsische Jagdverordnung) und Schleswig-Holstein (§ 24a Landesjagdgesetz) – den Wolf ins Jagdrecht über- nommen (§ 28b NJagdG) und somit die Wolfsverordnung überflüssig gemacht. Das Verhältnis von Jagdrecht und Naturschutzrecht wirft im Zusammenhang mit dem Wolfsmanagement eine Reihe von Fragen auf. Fest steht, dass der Wolf keine jagdbare Art nach dem Bundesjagdgesetz ist. Weil der Bund aber den Ländern im Be- reich des Jagdwesens eine Abweichungskompetenz zuerkannt hat, ist eine Unterstel- lung des Wolfs unter das Jagdrecht der Länder bundesrechtlich nicht ausgeschlossen. Eine allgemeine Freigabe des Wolfs zur Jagd wäre ein Verstoß gegen das unions- rechtliche Zugriffsverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-Richtlinie. Soweit der Wolf nur in den Katalog der dem Jagdrecht unterliegenden Tiere aufgenommen wird, ohne dass damit die Jagd auf ihn eröffnet wird, steht das Unionsrecht einer solchen Rege- lung aber nicht entgegen. So haben es auch die drei genannten Bundesländer gere- gelt, indem sie eine ganzjährige Schonzeit verfügt haben. Eine tatsächliche Beja- gung des Wolfs ist damit zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtlich unzulässig.

Über diesen aktuellen Befund hinaus ergeben sich eine Reihe von Fragen, die ich hier nur kurz erwähnen kann: Der verfassungsändernde Gesetzgeber, der die Abwei- chungsgesetzgebung eingeführt hat, hat sich klar festgelegt: Jagd und Naturschutz sind getrennte Rechtskreise. Das Recht des Artenschutzes umfasst nicht den jagd- rechtlichen Artenschutz (BT-Drs. 16/813, S. 11). Wie sind die Gesetzgebungskompe- tenzen im Bereich des Naturschutzes sowie des Jagdwesens im Einzelnen voneinan- der abzugrenzen? Wie ist insbesondere der „jagdrechtliche Artenschutz“ (etwa die Bestandssicherung durch Hege) vom „naturschutzrechtlichen Artenschutz“ abzugren- zen? Sind die Artenschutzregelungen des Bundesnaturschutzgesetzes (also der natur- schutzrechtliche Artenschutz) eine erschöpfende Bundesregelung, die den Landesge- setzgeber generell an einer Regelung hindert und ihm insbesondere auch keine Mög- lichkeit gibt, bloß nachvollziehende eigene Regelungen zu treffen?

Kehren wir zurück zur Bayerischen Wolfsverordnung vom 25. April 2023:

Nach deren § 1 war es erlaubt, im Interesse der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit Wölfen nachzustellen, sie zu fangen, sie zu vergrämen oder mit einer geeigneten Schusswaffe zu töten, soweit es keine zumutbare Alterna- tive gibt. Voraussetzung war ferner, dass sich der Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird. Eine Gefährdung der Gesundheit des Menschen oder der öf- fentlichen Sicherheit nahm die Verordnung insbesondere dann an, wenn sich Wölfe Menschen mehrfach außerhalb von Fahrzeugen auf 30 m nähern, mehrfach die An- näherung von Menschen auf unter 30 m tolerieren, sich Menschen mit Hunden annä- hern und dabei ein aggressives Verhalten zeigen oder unprovoziert aggressiv auf Menschen reagieren (Wolfssichtung in Siedlungsnähe).

Nach § 2 der Verordnung war es zur Abwendung ernster landwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden gestattet, Wölfen nachzustel- len, sie zu fangen, sie zu vergrämen oder mit einer geeigneten Schusswaffe zu töten, soweit es keine zumutbare Alternative gibt. Weitere Voraussetzung war auch hier, dass sich der Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtert und die Wieder- herstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird. Diese Voraus- setzungen waren insbesondere gegeben, wenn Wölfe in nicht schützbaren Weidege- bieten ein Nutztier oder einen Equiden verletzen oder töten („Ein Riss reicht.“). Maß-

nahmen konnten gegen einen Wolf gerichtet werden, der in räumlichem und zeitli- chem Zusammenhang mit einem solchen Ereignis angetroffen wurde (Verzicht auf Zuordnungsversuch und Verzicht auf Rudelbezug). Als „nicht schützbare Weidege- biete“ waren solche Gebiete definiert, bei denen ein Herdenschutz entweder nicht möglich oder nicht zumutbar ist. „Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Un- tereinheiten“ konnten durch Rechtsverordnung festgelegt werden. Damit waren in erster Linie die Almgebiete des bayerischen Alpenraumes gemeint.

Die Bayerische Wolfsverordnung war erheblichen Bedenken hinsichtlich ihrer Ver- einbarkeit mit der FFH-Richtlinie und dem BNatSchG ausgesetzt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sie mit Urteil vom 18. Juli 2024 im Rahmen eines Nor- menkontrollverfahrens auf Antrag einer Naturschutzvereinigung (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, BUND) für unwirksam erklärt.

III.Beispiele aus der Rechtsprechung

Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 18. Juli 2024 – Az. 14 N 23.1190

Prüfungsgegenstand waren die erwähnte Bayerische Wolfsverordnung sowie die Ver- ordnung zur Ausführung der Bayerischen Wolfsverordnung. Der BayVGH hat beide Verordnungen wegen eines Verfahrensfehlers für unwirksam erklärt: Der Frei- staat Bayern hätte die von ihm anerkannten Naturschutzvereinigungen im Verord- nungsverfahren beteiligen müssen.

Der Freistaat Bayern hatte in den Verfahren zum Erlass der Verordnungen von der gesetzlich als Regelfall vorgesehenen Beteiligung anerkannter Naturschutzver- einigungen – also auch von einer Beteiligung des BUND – abgesehen. Er begrün- dete dies mit der Notwendigkeit sofortigen Handelns auch angesichts des zum 1. Mai 2023 erfolgenden Almauftriebs. Dem Erlass der Verordnungen habe Gefahr im Ver- zug zugrunde gelegen, welche laut Gesetz das Absehen von der Beteiligung erlaube.
Denn selbst bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen sei mit der Beteiligung ein Zeitverlust verbunden gewesen, welcher mit hoher Wahrscheinlichkeit den Eintritt von ernsten Schäden insbesondere für die Almbauern zur Folge gehabt hätte. Der BayVGH ist dem nicht gefolgt. Die Beteiligung sei zu Unrecht unterlassen worden, weil keiner der dafür gesetzlich vorgesehenen Ausnahmetatbestände vorgelegen

habe. Wegen der Bedeutung des Anhörungsrechts als tragendem Prinzip des rechts- staatlichen Verfahrens sei für das ausnahmsweise Absehen von der Beteiligung aner- kannter Naturschutzvereinigungen ein strenger Maßstab anzulegen. Insbesondere habe die vom Freistaat Bayern angeführte Gefahr im Verzug nicht bestanden. Allein dass es in der Zeitphase des Verordnungserlasses mehrfach Wolfssichtungen, auch in Siedlungsgebieten, gegeben habe, reiche für eine solche Gefahr nicht aus. So stufe der vom Bayerischen Landesamt für Umwelt herausgegebene „Bayerische Aktionsplan Wolf“ bloße Wolfssichtungen nicht als gefährlich ein. Der Aktionsplan leite allein aus solchen Wolfssichtungen ohne Hinzutreten besonderer Wolfsverhaltensweisen weder einen Handlungsbedarf zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der öffentli- chen Sicherheit noch zum Schutz von Nutztieren ab.

Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 9. Februar 2024 – Az. 21 B 74/24 u.a.

Das zweite Verfahren, das ich kurz darstellen möchte, betrifft die Wölfin GW954f (in Nordrhein-Westfalen besser bekannt als „Gloria“). Für die unter strengem Arten- schutz stehende Wölfin hatte der Kreis Wesel im Dezember 2023 in der Form einer Allgemeinverfügung eine bis zum 15. Februar 2024 befristete naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Abschuss erteilt. Der Kreis hatte seine für sofort vollziehbar erklärte Ausnahmegenehmigung damit begründet, der Abschuss von Glo- ria sei erforderlich, um zu verhindern, dass diese weiterhin Weidetiere reiße und da- mit ernste landwirtschaftliche Schäden verursache.
Auf die Anträge von drei Naturschutzverbänden stoppte das Verwaltungsgericht Düs- seldorf die Vollziehung der Ausnahmegenehmigung mit Beschlüssen vom 17. Januar 2024. Zur Begründung führte es aus, der Kreis habe nicht schlüssig dargelegt, dass durch das Rissverhalten von Gloria ernste landwirtschaftliche Schäden drohten.
Die hiergegen gerichteten Beschwerden des Kreises hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2024 zurückgewiesen und damit den Stopp der Vollzie- hung der Ausnahmegenehmigung zum Abschuss von Gloria bestätigt. Zur Begrün- dung hat es ausgeführt: Eine Vollziehung der Ausnahmegenehmigung komme nicht in Betracht, weil diese an mehreren Fehlern leide. Der Kreis habe nicht dargelegt, dass Gloria ein problematisches, auf geschützte Weidetiere ausgerichtetes Jagdver- halten zeige. Ferner sei die Schadensprognose des Kreises defizitär, weil sich aus ihr der Umfang der angenommenen zukünftigen Schäden nicht ergebe. Dies mache

auch die Ermessensausübung des Kreises fehlerhaft, weil die von ihm vorgenommene Abwägung zwischen artenschutzrechtlichen und wirtschaftlichen Belangen ohne Benennung des Umfangs der zukünftigen Schäden nicht brauchbar sei. Schließlich liege auf der Hand, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Wolfspopulation im Westmünsterland durch den Abschuss von Gloria verschlechtere, weil dadurch der Umfang der Population um ein Drittel reduziert werde und zudem Gloria das ein- zige fortpflanzungsfähige Weibchen sei. Der vom Kreis angenommene Ausgleich in Gestalt des Zuzugs eines anderen Weibchens sei spekulativ. Auch bei einer reinen Vollzugsfolgenabwägung wäre die Vollziehung der Ausnahmegenehmigung zu stop- pen. Der Abschuss von Gloria bedingte einen endgültigen artenschutzrechtlichen Schaden, der auch nicht ohne Weiteres kompensierbar wäre. Der auf der anderen Seite zu berücksichtigende landwirtschaftliche Schaden in Gestalt gerissener Weide- tiere würde dagegen aufgrund bestehender Entschädigungsregelungen für Nutztier- halter kompensiert. Die damit einhergehende Belastung der steuerzahlenden Allge- meinheit erscheine vergleichsweise marginal.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 12. April 2024 – Az. 4 ME 73/24 u.a.

Hintergrund dieses Verfahrens ist der bereits angesprochene, auf der Umweltminis- terkonferenz am 1. Dezember 2023 beschlossene Rahmen für die Durchführung eines sogenannten Schnellabschussverfahrens für Wölfe. Danach soll es – wie erwähnt – in Gebieten mit erhöhtem Rissaufkommen bereits nach erstmaliger Überwindung des zumutbaren Herdenschutzes und dem Riss von Weidetieren möglich sein, eine Ausnahmegenehmigung für den Abschuss eines Wolfs zu erteilen. Diese gilt für einen Zeitraum von 21 Tagen nach dem Rissereignis und lässt die Entnahme im Umkreis von bis zu 1.000 m um die betroffene Weide im betroffenen Gebiet zu. Gebiete mit er- höhtem Rissaufkommen werden von den Ländern festgesetzt, wobei dies auch im Entnahmebescheid erfolgen kann. Die Gebiete orientieren sich z. B. an Wolfsterrito- rien, naturräumlichen Gebieten oder raumordnerischen Grenzen. Bei den heranzu- ziehenden Rissereignissen kommt der Überwindung von Herdenschutzmaßnahmen eine besondere Rolle zu. Eine genetische Individualisierung des schadensstiftenden Wolfs vor der Abschussgenehmigung ist nicht erforderlich.

Anhand dieser Vorgaben sowie gestützt auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erließ das Land Niedersachsen am 26. März 2024 eine für sofort vollziehbar erklärte Aus- nahmegenehmigung für die zielgerichtete letale Entnahme eines Wolfs aus der Natur.

Gegen diese Ausnahmegenehmigung hat die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e. V. Widerspruch eingelegt. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt, weil sich die Ausnahmegenehmigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtswidrig erweist. In der Genehmigung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG sei – abweichend von der bisherigen dem Gericht bekannten Verwaltungspraxis – darauf verzichtet wor- den, die Ausnahmegenehmigung auf den schadensverursachenden Wolf zu beziehen. Nach Auffassung des Gerichts hat das Land hiermit den Anwendungsbereich des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG, der als Ausnahmevorschrift vom allgemeinen artenschutz- rechtlichen Tötungsverbot streng geschützter Tierarten aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eng auszulegen sei, in unzulässiger Weise erweitert. Der Verzicht auf Indi- vidualisierung ist nach Ansicht des Gerichts nur unter den – hier nicht gegebenen – rechtlichen Voraussetzungen des § 45a Abs. 2 BNatSchG möglich.

Mit Beschluss vom 12. April 2024 hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Be- schwerde des Landes gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit einer dif- ferenzierten Begründung zurückgewiesen.

Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Ab- schussgenehmigung rechtswidrig war. Dies folge bereits daraus, dass vor der Ertei- lung der Abschussgenehmigung den vom Land Niedersachsen anerkannten Natur- schutzvereinigungen keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Ein Absehen von der Anhörung der Naturschutzverbände wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit wäre zwar möglich gewesen, hätte aber einer entsprechenden Be- gründung in dem Bescheid bedurft, die nicht gegeben worden sei. Außerdem habe das Land auch nicht ausreichend begründet, dass es zum Wolfsabschuss in der be- troffenen Region keine mit zumutbarem Aufwand umsetzbare Alternativen gegeben habe. Das Oberverwaltungsgericht nennt z. B. verbesserte Einzäunungen der bedrohten Weidetiere oder ein verändertes Herdenmanagement. Auch die Erwägun- gen für die Prognose, dass ohne die angeordnete Tötung eines Wolfs im betroffenen Gebiet ein ernster wirtschaftlicher Schaden drohe, begegne rechtlichen Bedenken. In

dem Bescheid heiße es dazu, dass bei erfolgreicher Fortsetzung der festgestellten Ris- stätigkeit eine Tradition des Erwerbs und der Erweiterung von Erfahrungen im An- greifen von ausreichend geschützten Nutztieren begründet werde, die innerhalb des Rudels und an dessen Nachkommen weitergegeben werde. Eine derartig mittel- bis langfristig ausgerichtete Schadensprognose müsse nach Ansicht des Senats auf va- lide wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt sein, die in dem Bescheid jedoch nicht ausreichend belegt würden.

Demgegenüber hat sich der Senat der Ansicht des Verwaltungsgerichts, nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG dürfe eine Abschussgenehmigung ausschließlich für die Tötung eines als Schadensverursacher identifizierten Wolfs ausgesprochen werden, ausdrücklich nicht angeschlossen. Das von der Umweltministerkonferenz verabre- dete und vom Land mit dem Bescheid praktizierte „Schnellabschussverfahren“ ver- stoße nicht generell gegen geltendes Naturschutzrecht. Die dem Verfahren zugrunde- liegende Annahme, der Abschuss werde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen Wolf beziehen, von dem weitere Nutztierrisse drohten, sei nicht zu beanstanden.

Zusammenfassung

An den Entscheidungen aus Münster und Lüneburg wird deutlich, wie wichtig eine genaue und angemessene Begründung für die Zulassung einer Ausnahme, eine gründliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit der letalen Entnahme sowie die Betrachtung des Erhaltungszustandes für die Rechtmäßigkeit der einzelnen Ausnahmegenehmigung sind. Die Entscheidung aus München hat die Bayerische Wolfsverordnung zwar wegen eines formellen Fehlers für unwirksam erklärt. Zwi- schen den Zeilen sind jedoch auch materiell-rechtliche Bedenken zu erkennen. Alle drei Entscheidungen unterstreichen zugleich die wichtige Rolle, die anerkannte Na- turschutzvereinigungen über die Mitwirkungsrechte nach § 63 Abs. 2 Nr. 4b BNatSchG bei der Verordnungsgebung, aber auch im Verfahren der Zulassung einzel- ner Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG haben. Sie sind gleichsam die An- wältinnen und Anwälte der Wölfe.

IV. Schlussbetrachtung

Der Blick auf die Rechtslage im Unionsrecht, im Bundesrecht und im Landesrecht hat gezeigt, wie sich die Normgeber auf allen Regelungsebenen darum bemühen, den Ar- tenschutz im Hinblick auf den sich wieder ausbreitenden Wolf und dadurch beein- trächtigte Rechte und Interessen – z. B. der Nutztierhalter – zu einem Ausgleich zu bringen. Das gilt auch für das Handeln der Behörden vor Ort bei der Entscheidung über Einzelfälle sowie für die Rechtsprechung des EuGH und der deutschen Verwal- tungsgerichte. Zu unterstreichen ist, dass der Wolf mit den anerkannten Natur- schutzvereinigungen engagierte Unterstützer hat. Trotz dieser Bemühungen um eine – wie es der EuGH formuliert – „Kultur der Koexistenz zwischen der Wolfspopula- tion, den Herden und den Viehzüchtern“ habe ich allerdings nicht den Eindruck, dass von einem stabilen Interessenausgleich die Rede sein kann. Das hängt zum einen wohl mit der dynamischen Ausbreitung der Wolfspopulationen in Deutschland zu- sammen.
Dieser Befund führt aber nach meinem Eindruck auch auf eine tiefergehende Frage, mit der ich meinen Vortrag beenden möchte. Die FFH-Richtlinie hat die „Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten“ zum Ziel (Art. 2, Über- schrift zu Art. 3 ff.). Was aber heißt in diesem Zusammenhang „natürlich“? Der vor über 100 Jahren vom Menschen ausgerottete Wolf breitet sich in eine vom Menschen gestaltete und intensiv genutzte Siedlungslandschaft aus, was einerseits aus Gründen des Artenschutzes vom Menschen – der ja auch Teil der Natur ist – gewollt ist, ande- rerseits zu Konflikten mit weiteren menschlichen Interessen führt (Stichwort: Nutz- tierhaltung). Die Ansiedlung von Braunbären im Trentino war ebenso eine bewusste Entscheidung wie das Geschehenlassen der Ausbreitung der Wölfe in einigen Regio- nen Deutschlands. Jedes menschliche Tun oder Unterlassen hat Wirkungen, die wei- tere Entscheidungen hervorrufen. Was natürlich ist, bestimmt also in erster Linie der Mensch – allemal in den überwiegend dicht besiedelten und intensiv landwirtschaft- lich genutzten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Wirklich natürlich in diesem Sinne sind wohl nur noch die letzten verbliebenen Urwälder auf europäischem Ge- biet. Die „Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten“ im Sinne der FFH-Richtlinie erweist sich damit als ein Interesse neben anderen. Wie stark es zur Geltung kommt, hängt von menschlichen, nicht zuletzt juristischen Ent-

scheidungen ab. Dieser Verantwortung sollten sich die Normgeber und die Verwal- tung, nicht zuletzt aber auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Entscheidung über Konfliktfälle stets bewusst sein.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Aktuelle Rechtsprechung des Conseil d’État zum Artenschutz.

Bruno Bachini, Conseiller d‘État

A) Allgemeiner normativer Rahmen

Die Bestimmungen des nationalen Rechts, die den Schutz bedrohter Arten gewährleisten sollen, ergeben sich zu einem großen Teil aus dem Recht der Europäischen Union (EU), insbesondere aus den Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, der sogenannten „Habitat-Richtlinie“, und der Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (der sogenannten „Vogelschutzrichtlinie“), die sie in nationales Recht umsetzen.

In diesem Zusammenhang ist es angebracht, Artikel L. 411-1 des Umweltgesetzbuchs zu erwähnen, in dem es unter anderem heißt: „Wenn ein besonderes wissenschaftliches Interesse, die wesentliche Rolle im Ökosystem oder die Erfordernisse der Erhaltung des Naturerbes die Erhaltung nicht domestizierter Tierarten und ihrer Lebensräume rechtfertigen“, sind „die Zerstörung oder Entfernung von Eiern oder Nestern, die Verstümmelung, die Zerstörung, der Fang oder die Entnahme, die absichtliche Störung von Tieren dieser Arten“ sowie „die Zerstörung, Veränderung oder Beschädigung der Lebensräume dieser Arten“ zu verbieten.

Artikel L. 411-2 desselben Gesetzbuchs verweist im Übrigen auf den Verordnungsgeber, der durch Dekrete nach Stellungnahme des Staatsrats eine erschöpfende Liste dieser geschützten Tierarten erstellt, die Dauer und die Modalitäten der Umsetzung der Verbote gemäß Artikel L. 411-1 festlegt und den Teil des Hoheitsgebiets abgrenzt, auf den sie Anwendung finden.

Dieser Artikel L 411-2 ist, wie wir sehen werden, auch insofern von großer Bedeutung, als er dem Verordnungsgeber auch die Aufgabe zuweist, die Bedingungen festzulegen, unter denen Ausnahmen von den Verboten des Artikels L 411-1 unter der doppelten, sich aus dem EU-Recht ergebenden Bedingung gewährt werden können, dass es zum einen keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und dass zum anderen die Ausnahme nicht die Erhaltung der Populationen der betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen
Erhaltungszustand beeinträchtigt. Der Gesetzgeber stellt in demselben Artikel, ebenfalls zur Umsetzung von EU-Recht, außerdem klar, dass solche Ausnahmen nur dann rechtmäßig erteilt werden können, wenn sie einem der folgenden fünf Gründe dienen, nämlich:

„Im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen und der Erhaltung der natürlichen Lebensräume“;

Um erhebliche Schäden insbesondere an Kulturen, Viehzucht, Wäldern, Fischereien, Gewässern und anderen Formen des Eigentums zu verhindern;
Im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, und aus Gründen, die überwiegend positive Auswirkungen auf die Umwelt haben würden“;

Zu Forschungs- und Bildungszwecken, zur Wiederauffüllung der Bestände und zur Wiedereinführung dieser Arten sowie für die zu diesen Zwecken erforderlichen Zuchtmaßnahmen“;

Um unter streng kontrollierten Bedingungen, selektiv und in begrenztem Umfang die Entnahme oder den Besitz einer begrenzten und spezifizierten Anzahl bestimmter Exemplare zu ermöglichen“.

Derselbe Artikel L. 411-2 sieht auch vor, dass es dem Verordnungsgeber obliegt, die Bedingungen festzulegen, unter denen die Verwaltungsbehörde, wenn die Entwicklung der Lebensräume einer nach Artikel L. 411-1 geschützten Art die Erhaltung einer Population dieser Art in einem günstigen Erhaltungszustand gefährden könnte, einerseits Gebiete abgrenzen kann, in denen es notwendig wäre, diese Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen, und andererseits ein Aktionsprogramm zur Erhaltung und nachhaltigen Aufwertung dieser Gebiete aufstellen kann. Ebenso verweist der Gesetzgeber auf ein Dekret, das nach Stellungnahme des Staatsrats erlassen wird, um die Bedingungen für die Einführung eines Kontrollsystems für den unbeabsichtigten Fang und die unbeabsichtigte Tötung geschützter Tierarten festzulegen.
Aus diesen wenigen Beispielen für Bestimmungen, die den Schutz geschützter Arten auf nationalem Hoheitsgebiet regeln, geht hervor, dass dieser Rechtszweig durch eine gewisse Komplexität und eine starke Verflechtung von innerstaatlichem und europäischem Recht gekennzeichnet ist, da sich der nationale Verwaltungsrichter bestimmte für ihn neue Begriffe aneignen musste, wie das Vorhandensein einer „zufriedenstellenden Alternativlösung“ oder
„zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“, deren Definition er im Laufe seiner Rechtsprechung verfeinern und deren Tragweite er präzisieren musste, wie anhand der wenigen Beispiele, die hier vorgestellt werden, ersichtlich wird.

B) Rechtsprechung zu Wölfen

Nachdem der Wolf in den 1930er Jahren in Frankreich völlig verschwunden war, tauchte er ab 1992 wieder in Frankreich auf und seine Population wuchs deutlich an, sodass sie heute etwa 1.000 Tiere umfasst. Obwohl der Wolf – insbesondere aufgrund der Bestimmungen der Berner Konvention vom 19. September 1979 und der Habitat-Richtlinie – unbestritten zu den geschützten Wildtierarten gehört, ist er bekanntlich ein gefürchtetes Raubtier, das sich jeder Form der Domestikation widersetzt, was im innerstaatlichen Recht voraussetzt, das richtige Gleichgewicht zu finden, das es ermöglicht, das Gebot des Schutzes dieser Art mit der Notwendigkeit in Einklang zu bringen, die legitimen Interessen der nationalen Viehzüchter zu berücksichtigen, deren Schafherden in bestimmten Teilen des Landes regelmäßig von den sich dort aufhaltenden Wölfen angegriffen werden.

Darum ging es in dem folgenden Fall, mit dem sich der Staatsrat 2019 befassen musste: Für den Zeitraum 2018-2023 war ein neuer nationaler Aktionsplan in Bezug auf den Wolf und die Viehzucht verabschiedet worden. Eines der Merkmale der in diesem „Wolfsplan“ wie auch in den vorangegangenen Plänen vorgesehenen Maßnahmen bestand darin, dass den Viehzüchtern unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit eingeräumt wurde, im Falle einer punktuellen und unmittelbaren Bedrohung der Herden tödliche Abschüsse, die sogenannte „Verteidigung“, durchführen zu lassen, oder gegebenenfalls auch „Entnahme“-Schüsse, die nicht durch eine unmittelbare Gefahr begründet sind und der Regulierung dienen, wenn in einem bestimmten Gebiet die Angriffe wiederholt auftreten und den betroffenen Züchtern von einem Jahr zum anderen große Schäden zufügen.
Diese Abweichung von dem in Artikel L. 411-1 des Umweltgesetzbuchs festgelegten Verbot ist im Hinblick auf die in Artikel L. 411-2 festgelegten Bedingungen grundsätzlich dadurch gerechtfertigt, dass:

es keine zufriedenstellende Alternative zu diesen Verteidigungs- und Entnahmeabschüssen gibt, da nicht tödliche Vergrämungsmethoden, die manchmal erfolgreich bei anderen wildlebenden Tierarten eingesetzt werden, im Falle von Wölfen unwirksam sind;
diese Abschüsse unter Berücksichtigung der von der Verordnungsbehörde festgelegten Rahmenbedingungen und Grenzen die Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet nicht gefährden;
diese abweichenden Maßnahmen im vorliegenden Fall durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sind, wie bereits erwähnt, erhebliche Schäden in der Viehzucht zu verhindern.
In diesem Fall beantragten mehrere Tierschutzvereine beim Staatsrat die Aufhebung des Erlasses zur Festlegung der zulässigen Höchstgrenze für die Vernichtung, die den Präfekten im Rahmen der Ausnahmen von dem in Artikel L. 411-1 festgelegten Verbot auferlegt wurde, die sie in ihren jeweiligen Departements unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände gewähren können.
In dem angefochtenen Erlass wurde die Höchstzahl der Wölfe, die im Laufe eines Kalenderjahres getötet werden dürfen, auf 10 % des durchschnittlichen Bestands der Art festgelegt, wobei eine mögliche Überschreitung dieser Obergrenze um 2 % des durchschnittlichen Bestands für Verteidigungsabschüsse vorgesehen wurde, wenn die Obergrenze von 10 % vor dem Ende des Kalenderjahres erreicht wurde. Der Erlass sah auch die Möglichkeit vor, von der so festgelegten doppelten Obergrenze abzuweichen, um Verteidigungsabschüsse zum Schutz der Herden durchzuführen.

In seiner Entscheidung stellte der Staatsrat zunächst fest, dass aus den Unterlagen nicht hervorging, dass die Entnahmemenge, die eine stabile Bestandsgröße der Art gewährleisten würde, nach den bekannten wissenschaftlichen Daten zwar bei 10 % liegen könnte, die Unsicherheiten in Bezug auf die Bedingungen für die Entwicklung der Wolfspopulation jedoch eine zusätzliche
Sterblichkeitsrate von 12 % im Vergleich zur „natürlichen“ Sterblichkeitsrate der Art zuließen. Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Wolfsbestände in den letzten Jahren trotz einer Entnahmerate im Rahmen der früheren Ausnahmeregelungen von 10 % oder etwas mehr deutlich zugenommen hatten, was mit einer kontinuierlichen Zunahme der Anzahl der Gebiete mit ständiger Präsenz und der Anzahl der Rudel zusammenhing.

Schließlich hielt es der Staatsrat für sinnvoll, daran zu erinnern, dass diese Schwellenwerte, wie bereits erwähnt, nur Obergrenzen darstellten, innerhalb derer es dem Präfekten obliegt, je nach den örtlichen Umständen zu beurteilen, ob Ausnahmen im Hinblick auf die in Artikel L. 411-2 des Umweltgesetzbuchs zu erfüllen waren, wobei er jedes Mal zu prüfen hatte, ob es keine andere zufriedenstellende Lösung gab und ob die geplanten Maßnahmen, die immer in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel des Schutzes der Viehzucht stehen müssen, nicht die Aufrechterhaltung der Wolfspopulation in einem günstigen Erhaltungszustand beeinträchtigen.

Aus all diesen Gründen entschied der Staatsrat, dass die Festlegung der Anzahl der Wolfsexemplare, die jedes Jahr vernichtet werden dürfen, unter Bezugnahme auf eine Obergrenze, die 10 % des durchschnittlichen Bestands der Population dieser Art entspricht, nicht per se gegen die Bestimmungen von Artikel L. 411-2 des Umweltgesetzbuchs verstößt.

Aus denselben Gründen urteilte der Staatsrat auch, dass, wenn, wie gesehen, der angefochtene Erlass gegebenenfalls und allein durch die Durchführung von Verteidigungsschüssen eine Entnahmerate von 12 % des jährlich geschätzten durchschnittlichen Wolfsbestands ermöglicht, allein dieser Umstand, während es stets Sache des Präfekten ist, vor der Genehmigung der Durchführung solcher Schüsse zu prüfen, ob die Bedingungen für die Erteilung von Ausnahmen vom Verbot der Zerstörung geschützter Arten gemäß Artikel L. 411-2 des Umweltgesetzbuchs eingehalten werden, nicht so angesehen werden konnte, dass sie für sich genommen zu einer Verkennung eben dieser Bestimmungen führte.

Hingegen zensierte der Staatsrat die Bestimmung, die es ermöglicht, als letztes Mittel und ausnahmsweise Verteidigungsabschüsse über die oben genannten Obergrenzen von 10 % und 12
% hinaus zu genehmigen, ohne dass eine quantitative Begrenzung festgelegt oder eine andere Bedingung zur Einrahmung dieser Möglichkeit vorgesehen wird. Mangels eines solchen Rahmens
konnte diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht gewährleisten, dass die Ausnahmen, die vom Präfekten gewährt werden können, den günstigen Erhaltungszustand des Wolfs in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet nicht beeinträchtigen, und konnte daher nur für nichtig erklärt werden, da sie gegen Artikel L. 411-2 des Umweltgesetzbuches verstößt.

C) Rechtsprechung zu Vögeln

Dieser andere Fall, der 2021 vom Conseil d’Etat entschieden wurde, betraf einen Rechtsstreit über eine uralte Jagdart, die unter dem etwas komischen Begriff „Jagd mit Klebstoff“ bekannt ist und mittlerweile in ganz Europa verschwunden ist, außer in Frankreich, wo sie von einer Population von etwa 6000 Jägern weiterhin praktiziert wird und in fünf Departements der Region Provence- Alpes-Côte d’Azur ausnahmsweise erlaubt ist.

Bei dieser Jagdmethode, die darauf abzielt, Drosseln und Amseln zu fangen, ohne sie zu töten, wird eine Klebesubstanz auf einem Ast oder einer Stange angebracht. Sobald die Vögel mit ihren Flügeln oder Füßen mit dem Klebstoff in Berührung kommen, können sie nicht mehr fliegen und bleiben in der Falle, bis die Jäger sie einsammeln. Die Vögel werden dann nicht getötet, sondern am Leben gehalten, um als Lockvögel für die Jagd auf andere Arten zu dienen.

Die Verwaltungsbehörde hatte für den Zeitraum 2018-2020 den Fang von mehr als 42 000 Vögeln pro Jahr nach dieser Jagdmethode in den fünf betroffenen Departements genehmigt. Zwei Vogelschutzvereine hatten beim Staatsrat beantragt, die Erlasse des Ministers, mit denen diese Genehmigungen erteilt wurden, für nichtig zu erklären.
Vor seiner Entscheidung legte der Staatsrat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein Vorabentscheidungsersuchen vor, um einige Klarstellungen zur Auslegung der Vogelschutzrichtlinie zu erhalten, und zog, wie sich zeigen wird, in seiner Entscheidung alle Konsequenzen daraus.
Erstens entschied der Staatsrat in dieser Rechtssache, dass sich aus Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie in der Auslegung durch den EuGH ergibt, dass eine nationale Regelung, die von den darin vorgesehenen Abweichungsmöglichkeiten Gebrauch macht, die Voraussetzungen in Bezug auf die sich aus Art. 9 der Richtlinie ergebende Begründungspflicht nicht erfüllt, wenn sie lediglich den
Hinweis enthält, dass es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, ohne dass dieser Hinweis durch eine ausführliche Begründung gestützt wird.
Im vorliegenden Fall enthielten die angefochtenen Erlasse jedoch keine Angaben zu den Gründen, die den für die Jagd zuständigen Minister dazu veranlasst haben, davon auszugehen, dass die Voraussetzung des Nichtvorhandenseins einer anderen zufriedenstellenden Lösung erfüllt sei, und mussten daher als Verstoß gegen die sich aus Art. 9 der Richtlinie ergebende Verpflichtung zur Begründung des Nichtvorhandenseins einer anderen zufriedenstellenden Lösung angesehen werden.

Zweitens entschied der Staatsrat, dass sich auch aus Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie, wie er wiederum vom EuGH ausgelegt wurde, ergibt, dass die darin vorgesehenen Gründe für Ausnahmen eng auszulegen sind, und dass, wenn traditionelle Jagdmethoden eine sinnvolle Nutzung bestimmter Vögel im Sinne der Richtlinie darstellen können, das Ziel, diese Methoden zu erhalten, keinen eigenständigen Grund für eine Ausnahme im Sinne dieses Artikels darstellt.

Daher leitete der Staatsrat daraus ab, dass der traditionelle Charakter einer Vogelfangmethode, wie im vorliegenden Fall, für sich genommen nicht ausreicht, um festzustellen, dass sie nicht durch eine andere zufriedenstellende Lösung ersetzt werden kann, und zwar unabhängig davon, wie sehr die betroffenen Jäger im Übrigen an der Aufrechterhaltung ihrer lokalen Traditionen hängen.
Ebenfalls in Bezug auf die Frage, ob es keine zufriedenstellende Alternativlösung gibt, stellte der Staatsrat in seiner Entscheidung klar, dass der Umstand, dass der Rückgriff auf alternative Methoden wie die Aufzucht von Lockvögeln für die Jagd mit Schusswaffen erhebliche Anpassungen, insbesondere in Bezug auf die finanziellen Kosten, mit sich bringen würde, ebenfalls nicht ausreicht, um das Fehlen einer anderen zufriedenstellenden Lösung zu belegen.

Schließlich und vor allem entschied der Staatsrat, dass sich auch aus Art. 9 der Vogelrichtlinie in der Auslegung durch den EuGH ergebe, dass in Bezug auf die in der Richtlinie aufgestellte Bedingung der Selektivität der Fänge und im Falle, wie im vorliegenden Fall, einer grundsätzlich nicht tödlichen Fangmethode, die zu Beifängen anderer Arten als der von den Jägern anvisierten führt, kann diese Voraussetzung der Selektivität nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn die Beifänge anderer Arten nur geringe Mengen für eine begrenzte Zeit betreffen und die
nicht gezielt gefangenen Vogelexemplare ohne erheblichen Schaden wieder freigelassen werden können.
Im vorliegenden Fall hatten der für die Jagd zuständige Minister und die Fédération nationale des chasseurs als Streithelferin jedoch nichts vorgelegt, was zum einen belegen würde, dass die durch die Jagd mit Klebstoff verursachten Beifänge nur eine geringe Anzahl von Vögeln betreffen würden, und zum anderen, dass die Schäden an nicht gezielt gefangenen Vögeln als vernachlässigbar angesehen werden könnten, da die diesbezüglich verfügbaren Informationen eher darauf hindeuteten, dass die Verwendung von Klebstoff in den meisten Fällen zu irreversiblen Schäden am Gefieder der gefangenen Vögel führe.

Aus all diesen Gründen erklärte der Staatsrat die angefochtenen Erlasse daher für nichtig.

D) Rechtsprechung zu Delfinen

In dieser Rechtssache ging es um den Umfang der Verpflichtungen des Staates zum Schutz von Delfinen und Schweinswalen, die an einem Teil der Westküste Frankreichs im Golf von Biskaya vorkommen, angesichts der erheblichen Schäden, die sie seit Jahren als Nebenopfer der dort intensiv betriebenen Fischerei auf Wolfsbarsch erleiden, weil eine Fangtechnik angewandt wird, die den großen Nachteil hat, dass ein bestimmter Netztyp verwendet wird, der zu zahlreichen Beifängen führt, ohne dass irgendeine Garantie für Selektivität besteht.

Glaubwürdigen Studien zufolge wurden im Zeitraum von 2016 bis 2019 durchschnittlich 8000 Delfine pro Jahr unbeabsichtigt gefangen, und zwischen 2020 und 2021 wiesen 86 % der an den Küsten der Biskaya gestrandeten Wale Spuren auf, die direkt auf Fischfanggeräte zurückzuführen waren.
Eine weitere Besonderheit dieses Falles war, dass er die Frage aufwarf, wie weit die Anordnungsbefugnisse des Verwaltungsrichters reichen und wie viel Zwang er gegenüber der Verwaltung anwenden kann und darf.
Im Rahmen eines früheren Rechtsstreits hatte sich der Staatsrat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2020 nämlich bereits veranlasst gesehen, die Verwaltung anzuweisen, zusätzlich zu den
bereits umgesetzten Maßnahmen weitere gesetzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Auswirkungen der Fischerei auf den europäischen Wolfsbarsch im Golf von Biskaya auf das Ökosystem zu verringern.

Die gleichen Verbände, die bereits diese frühere Entscheidung initiiert hatten, waren der Ansicht, dass die neuen Maßnahmen, die die Verwaltung in der Zwischenzeit ergriffen hatte, nicht ausreichten, um den Tod von Delfinen, die als Beifang gefangen wurden, deutlich zu reduzieren, und beantragten daraufhin die Aufhebung der Ablehnung ihres Antrags durch den Minister, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Beifang von Kleinwalen auf ein Minimum zu reduzieren.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die wichtigste Maßnahme, die die Regierung als Reaktion auf die Anordnung aus dem Jahr 2020 ergriff, darin bestand, dass Fischerboote generell mit akustischen Abschreckungsvorrichtungen ausgestattet wurden, die durch das Aussenden von Tonfrequenzen Wale vertreiben sollten, wobei diese Methode jedoch von einigen der klagenden Verbände mit der Begründung kritisiert wurde, dass sie gleichzeitig die Arten aus ihren natürlichen Lebensräumen vertreiben würde.

In seiner Entscheidung hatte der Staatsrat insbesondere Gelegenheit, klarzustellen, dass die Bestimmungen des Artikels 12 der Habitatrichtlinie, die jede Form des absichtlichen Fangens oder Tötens von Exemplaren geschützter Arten in der Natur verbieten, angesichts der Rechtsprechung des EuGH im Lichte des Vorsorgeprinzips auszulegen sind, um die Übereinstimmung der getroffenen Maßnahmen mit den darin festgelegten Zielen zu beurteilen, die sich auch in den Vorsorgeansatz für das Fischereimanagement einfügen müssen, der sich ebenfalls aus dem EU- Recht ergibt.

Im vorliegenden Fall befand der Staatsrat, dass einerseits die verfügbaren Daten belegten, dass die Fangmengen auf einem Niveau verharrten, das weit über der potenziellen biologischen Entnahme für den Gemeinen Delfin lag, und andererseits die Schlussfolgerung gezogen wurde, dass die akustischen Abschreckungsmaßnahmen unzureichend waren und mit räumlich-zeitlichen Schließungen kombiniert werden mussten. Daher rechtfertigte die Unzulänglichkeit der Schutzmaßnahmen die Aufhebung der Weigerung, sie mit zusätzlichen Maßnahmen zu verbinden.
Da der Staatsrat, wie bereits erwähnt, auch Anträge auf Unterlassung gestellt hatte, wies er die Verwaltung auch an, die Vorschriften so zu ändern, dass die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des Gemeinen Delfins, des Großen Tümmlers und des Schweinswals gewährleistet werden kann, wobei er bei den beiden letztgenannten Arten den zu ihrem Schutz ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten besondere Aufmerksamkeit widmete.

Er wies auch darauf hin, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen sich nicht auf die Ausweitung der Ausrüstung der Schiffe mit akustischen Abschreckvorrichtungen beschränken dürften, solange nicht feststehe, dass diese Vorrichtungen wirksam seien, um die Höhe der unbeabsichtigten Fänge auf ein Niveau zu senken, das mit einem günstigen Erhaltungszustand der betreffenden Arten vereinbar sei, ohne unter Bedingungen, die diesem Ziel zuwiderliefen, ihren Zugang zu den für ihr Überleben wichtigen Nahrungsgebieten zu beeinträchtigen, sondern auch geeignete räumliche und zeitliche Sperrmaßnahmen innerhalb einer Frist von sechs Monaten umfassen müssten.

(Conseil d’État, 20. März 2023 Nr. 449788).

E) Rechtsprechung zu Windkraftanlagen

Dieses letzte Beispiel aus der Rechtsprechung bezieht sich auf die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel L. 411-2 vorgesehenen Ausnahmeregelung in Bezug auf Windparkprojekte angesichts der schädlichen Auswirkungen, die diese manchmal auf bestimmte Vogel- oder Fledermauspopulationen haben können, die als geschützte Arten eingestuft sind.

In dieser Entscheidung, die von den verschiedenen Akteuren angesichts der umfangreichen Rechtsstreitigkeiten zu diesem Thema mit Spannung erwartet wurde, wollte der Staatsrat die
„Vorgehensweise“ präzisieren und erklärte insbesondere, dass das Artenschutzsystem, das sich aus dem geltenden Recht ergibt und Landsäugetier- und Vogelarten betrifft, die auf den Listen der geschützten Arten aufgeführt sind, es erforderlich macht, zu prüfen, ob die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, sobald Exemplare der betreffenden Art im Projektgebiet vorhanden sind, ohne dass die Anwendbarkeit des Schutzsystems in diesem Stadium von der Anzahl dieser Exemplare oder dem Erhaltungszustand der vorhandenen geschützten Arten abhängt.
Dort heißt es auch, dass der Antragsteller des Windparkprojekts eine Ausnahmegenehmigung für geschützte Arten gemäß Artikel L. 411-2 erhalten muss, wenn das Risiko, das das Projekt für die geschützten Arten birgt, hinreichend charakterisiert ist (und nicht, wenn die vorhersehbaren Beeinträchtigungen hinreichend groß sind).
In dieser Hinsicht müssen die vom Petenten vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung (Flankierungen, gezielte Betriebsunterbrechungen) von Beeinträchtigungen geschützter Arten berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, ohne dass dies in der Entscheidung ausdrücklich erwähnt wird, dass etwaige vom Petenten geplante Ausgleichsmaßnahmen nicht berücksichtigt werden können.

Unter der Annahme, dass die vorgeschlagenen Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen unter der Kontrolle der Verwaltung eine derartige Effektivitätsgarantie bieten, dass sie das Risiko für die Arten so weit verringern, dass es als nicht ausreichend charakterisiert erscheint, ist es nicht notwendig, eine Ausnahmegenehmigung für „geschützte Arten“ zu beantragen.
Um schließlich festzustellen, ob eine Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage von Artikel L. 411-2 des Umweltgesetzbuchs erteilt werden kann, muss die Verwaltungsbehörde unter der Kontrolle des Richters eine Beurteilung vornehmen, die alle zuvor genannten Aspekte berücksichtigt, darunter auch die Beeinträchtigungen, die das Projekt den geschützten Arten zufügen kann, wobei insbesondere die vom Antragsteller vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich sowie der Erhaltungszustand der betroffenen Arten zu berücksichtigen sind. (Staatsrat, 9. Dezember 2022, Nr. 463563).

Es ist anzumerken, dass der Gesetzgeber durch ein kürzlich verabschiedetes Gesetz vom 23. Oktober 2023 das allgemeine Interesse, das seiner Ansicht nach mit der Entwicklung des Windkraftsektors in Frankreich verbunden ist, stärker berücksichtigen wollte, indem er in das Umweltgesetzbuch einen neuen Artikel L. 411-2-1 eingefügt hat. Dieser erleichtert in solchen Fällen die Gewährung der Ausnahme von „geschützte Arten“, indem er vorsieht, dass „Projekte für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien oder zur Speicherung von Energie im Stromsystem, die bestimmte Bedingungen hinsichtlich ihrer Leistung und ihrer energetischen
Auswirkungen erfüllen, als einem zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von (…) Artikel L. 411-2 (…) entsprechend gelten “.

F) Schlussfolgerung

Da es auf einer subtilen Verknüpfung zwischen den Zielen und Regeln des EU-Rechts und den Normen des nationalen Rechts beruht, die gegebenenfalls durch die Rechtsprechung des EuGH ergänzt werden, und da es, wie wir gesehen haben, häufig dazu veranlasst wird, die Bedingungen für eine notwendige Vereinbarkeit des Artenschutzes mit anderen Zielen des Allgemeininteresses festzulegen, ist die Rechtsprechung des EuGH von großer Bedeutung, erweist sich der Rechtsstreit um geschützte Arten heute als zunehmend sensibel und anspruchsvoll für den nationalen Verwaltungsrichter, dessen wichtigste Entscheidungen in diesem Bereich stets besonders kommentiert werden und ein starkes Medienecho finden.

Die Aufgabe des Richters in diesem Bereich ist umso schwieriger, als dieser Rechtsstreit sehr entwicklungsfähig ist, da die von der Rechtsprechung gefundenen Lösungen, wie wir gesehen haben, häufig zum Teil vom Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und den zu einem bestimmten Zeitpunkt verfügbaren statistischen Daten abhängen, die sich naturgemäß im Laufe der Zeit immer weiterentwickeln.

Tiefschutzbestimmungen aus der Sicht des Anwenders

Luigi Spagnolli, Senator

Übersicht des Vortrages:
Referenznormen
Identifizierung des Schutzgutes
Definition des Begriffs
„irreparabler Schaden
Was ist PACOBACE?
Allgemeine Überlegungen und Schlussfolgerungen
Internationale Bezugsnormen, die von Italien umgesetzt wurden

Im Washingtoner Übereinkommen vom 3. März 1973, das den internationalen Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten regelt, heißt es unter anderem in der Präambel:
„…in der Erkenntnis, dass die Völker der Staaten die besten Beschützer ihrer wildlebenden Tiere und Pflanzen sind und sein sollten;“

Die am 19. September 1979 angenommene Berner Konvention zielt darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen den Unterzeichnerstaaten zu fördern, um wild lebende Tiere und Pflanzen und ihre natürliche Umwelt zu erhalten und gefährdete wandernde Arten zu schützen.

Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates „Lebensräume“ vom 21. Mai 1992 zielt darauf ab, „die biologische Vielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag gilt, zu schützen“. Um dieses Ziel zu erreichen, legt die Richtlinie Maßnahmen fest, die die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in ihren Anhängen aufgeführten Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gewährleisten sollen.
Der am 13.12.2007 unterzeichnete Vertrag von Lissabon (AEUV) bestimmt in Art. 13: „Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.
kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.“
Staatliche Bestimmungen
Italienische Verfassung, Art. 9 Absatz 3, eingeführt durch das Verfassungsgesetz Nr. 1/2022:
„Die Republik fördert die Entwicklung der Kultur und der wissenschaftlichen und technischen Forschung [siehe Art. 33, 34].
Sie schützt die Landschaft und das historische und künstlerische Erbe der Nation.
Sie schützt die Umwelt, die biologische Vielfalt und die Ökosysteme, auch im Interesse der künftigen Generationen. Das staatliche Recht regelt die Art und Weise und die Formen des Tierschutzes“.
Strafgesetzbuch, Art. 544 bis und Art. 544 ter, zu lesen in Verbindung mit Art. 19ter der Koordinations- und Übergangsbestimmungen zum Strafgesetzbuch: Er besagt kurz und bündig, dass es bei der Ausübung von Tätigkeiten wie Zucht, Fischfang, Jagd usw. erlaubt ist, Tiere zu töten, jedoch in jedem Fall ohne ihnen unnötiges Leid zuzufügen („… aus Grausamkeit oder ohne Notwendigkeit…“).
Gesetz 394/1991 – Rahmengesetz über Schutzgebiete: Definiert die Klassifizierung der geschützten Naturgebiete, zu denen auch die Lebensräume der geschützten Arten gehören, wenn auch nicht ausschließlich, und legt die offizielle Liste fest.
Gesetz 157/1992 – Vorschriften zum Schutz der heimischen Wildtiere und zur Jagd: legt die Liste der geschützten Tierarten fest.
Präsidialdekret Nr. 357 vom 8. September 1997 – Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
– setzt die Habitat-Richtlinie um.
Interregionaler Aktionsplan zur Erhaltung des Braunbären in den Zentral- und Ostalpen (PACOBACE), der vom Staat, den Regionen Lombardei, Venetien und Friaul-Julisch-Venetien sowie den autonomen Provinzen Trient und Bozen abgestimmt und genehmigt wurde: In Umsetzung des Präsidialdekrets 357/97 legt er fest, wie bei problematischen Bären zu intervenieren ist.
„Der Schutz (der Natur) wird daher durch verschiedene technische Methoden umgesetzt, die, ausgehend von der Kenntnis des Zustands der biologischen Vielfalt und der Faktoren, die sie bedrohen können, beispielsweise die In- situ- und Ex-situ-Erhaltung von Pflanzen- und Tierarten, den Schutz und die Wiederherstellung von Lebensräumen, in denen die Arten ihren biologischen Zyklus vollziehen, und die Erhaltung und Schaffung eines angemessenen ökologischen Verbunds zwischen den verschiedenen Lebensräumen betreffen.“ (ISPRA)

Zusammengefasst handelt es sich um folgende Schutzgüter:

Wilde Flora, d.h. Pflanzenarten
Wildtiere, d.h. Tierarten
Lebensräume und die Verbindungen zwischen ihnen
Aber:
Wildtiere, Lebensräume und ihre Verbindungen und Wechselwirkungen verändern sich im Laufe der Zeit kontinuierlich und schnell innerhalb der Ökosysteme, deren Teil sie sind.
Die Wissenschaft, die sich mit diesem Thema beschäftigt, ist die Ökologie.
Biodiversität ist ein ständiges Leben und Sterben von Individuen jeder Art, das im Gesamtgleichgewicht eines Ökosystems das Überleben der Arten ermöglicht.
Aus diesem Grund werden Arten geschützt.
Hinzu kommen die menschlichen Aktivitäten, die sich auf die Natur auswirken und mit ihr interagieren und sie zwingen, sich an sie anzupassen, indem sie bestimmte Arten begünstigen, die sich immer mehr ausbreiten, und andere bedrohen, die manchmal bis zum Aussterben gehen.
Die Natur reagiert auf menschliche Einflüsse und stellt ihr Gleichgewicht wieder her.

Diese würden sie jedoch zerstören, wenn der Mensch nicht selbst Maßnahmen ergreift, um Lebensräume und ihre Verbindungen wiederherzustellen und den in Not geratenen Arten zu helfen und gleichzeitig die begünstigten Arten zu reduzieren, die ihrerseits eine Bedrohung für die in Not geratenen Arten darstellen.
Das geschützte Gut ist daher
niemals
Pflanze!das einzelne Tier oder die einzelne
Aber das einzelne Tier oder die einzelne Pflanze, wenn es zum Medienprotagonisten wird, löst in der Bevölkerung Gefühle des Mitleids aus.

Berechtigte Gefühle, die aber nichts mit der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der betroffenen Arten zu tun haben, ja meist im Widerspruch dazu stehen.
Es muss nämlich gesagt werden, dass der neue Absatz 3 des Artikels 9 der Verfassung in der Passage „(Der Staat) schützt die Umwelt, die biologische Vielfalt und die Ökosysteme, auch im Interesse der künftigen Generationen. Das Gesetz des Staates regelt die Art und Weise des Schutzes der Tiere“ wird oft, vor allem von Tierschutzverbänden, so interpretiert, dass der Staat damit einen
‚individuellen Schutz des Lebens jedes einzelnen Tieres‘ im Sinne eines ‚Rechts auf Leben‘ eingeführt hätte, und zwar sowohl für Nutztiere als auch für Wildtiere.

Doch ist dies wirklich der Fall? Nein!
Die Vorschrift schreibt vor, dass „der Staat regeln soll…“, und bisher hat der Staat nicht gehandelt. Hier handelt es sich eindeutig um eine Verfahrensvorschrift, die mit Inhalt gefüllt werden muss!
Fazit: Die Verfassung will in Verbindung mit dem Strafgesetzbuch Tiere vor vermeidbaren Leiden schützen (man denke an Lebendtiertransporte etc.). Aber sie sagt nie, dass es verboten ist, Tiere zu töten, es sei denn „aus Grausamkeit oder ohne Notwendigkeit“!
Im Sinne des Naturschutzes ist lediglich die
Entscheidung zu treffen, ob ein Tier im Ökosystem belassen oder entnommen werden soll.
Wenn es belassen wird, bleibt es wild und trägt durch seine Rolle im Ökosystem und in der Nahrungskette zum Naturschutz bei, wenn es entnommen wird, nicht.
Nach der FFH-Richtlinie ist die Entnahme eines Tieres, das zu einer geschützten Art gehört, aus dem Ökosystem für die Erhaltung der biologischen Vielfalt ökologisch irrelevant, es sei denn, die Tötung schließt den zufriedenstellenden Erhaltungszustand der Art aus.
In der Tat heißt es in Art. 12 1: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) aufgeführten Tierarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet einzuführen, das Folgendes verbietet:
jede Form des absichtlichen Fangens oder Tötens von Exemplaren dieser Arten in freier Wildbahn;
….“,
Artikel 16 regelt, wie von diesem Verbot abgewichen werden kann: „Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und sofern die Abweichung die Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen der betreffenden Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet nicht beeinträchtigt, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13, 14 und 15 Buchstaben a) und b) abweichen
um wildlebende Tiere und Pflanzen zu schützen und natürliche Lebensräume zu erhalten zur Verhütung schwerer Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern,
Fischbeständen, Gewässern und anderen Sachwerten
im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, sowie aus Gründen, die eine überwiegende positive Auswirkung auf die Umwelt haben;
zu Bildungs- und Forschungszwecken, zur Wiederansiedlung und Wiedereinführung solcher Arten und für die zu diesem Zweck erforderlichen Zuchtmaßnahmen, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
N.B.:

Die Habitat-Richtlinie stellt den Fang und die Tötung eines Tieres auf die gleiche Stufe, d.h. sie betrachtet den Fang nicht als „geringeres Übel“ als die Tötung, da beide Handlungen die Entfernung des Tieres aus dem Ökosystem bedeuten.
In Italien hingegen hat sich die Vorstellung durchgesetzt, die auch die Rechtsprechung bestimmt, dass diese beiden Konzepte nicht gleichwertig sind, sondern dass zuerst der Fang versucht werden muss und die Tötung nur dann das letzte Mittel ist, wenn der Fang nicht möglich und anwendbar ist. Dies steht, wie wir gesehen haben, im Widerspruch zur FFH-Richtlinie, die eine solche Regelung nicht vorsieht, d.h. sie schützt nicht das Überleben des Individuums, sondern von Populationen der einzelnen Arten.

Aus Sicht des Naturschutzes ist es unerheblich, ob die Tiere gefangen oder getötet werden.

Das Verwaltungsgericht Trient hat wiederholt Verordnungen zur Tötung gefährlicher Bären ausgesetzt und anschließend annulliert und dies mit der Notwendigkeit begründet, „medio tempore irreparable Folgen“ für das Tier zu vermeiden.
Aber wie wir gesehen haben, ist der
irreparable Schaden, wenn man den Geist der Naturschutzbestimmungen berücksichtigt, das Aussterben der Art und nicht der Tod des Individuums.
Beim Naturschutz geht es um die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts und nicht um das Leben oder den Tod von Individuen.
Die Entscheidung, den Tod eines Tieres als nicht wiedergutzumachende
Folge zu betrachten, hat sich in der Rechtsprechung etabliert, ist aber in Wirklichkeit eine Entscheidung des Richters, der dabei eine anthropozentrische Sichtweise des Tieres selbst anwendet, nach der das Töten eines Tieres einen Schaden verursacht – was im Falle eines menschlichen Lebens offensichtlich ist -, der aber nichts mit dem Naturschutz zu tun hat.

Ein Wildtier nicht zu töten und somit am Leben zu erhalten, ist mit öffentlichen Ausgaben verbunden, die in den Haushaltskapiteln für den Umwelt- und Naturschutz vorgesehen sind. Aus denselben Kapiteln werden Projekte und Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung von zu schützenden Lebensräumen (429) und zu schützenden Arten (Tausende, die nicht beziffert werden können, da in einigen Fällen in der Verordnung ganze Gattungen genannt werden) finanziert.
Sie kann sich der Tatsache nicht entziehen, dass die im Haushalt einer Behörde für den Naturschutz bereitgestellten Beträge, so hoch sie auch sein mögen, niemals ausreichen können, um alle Projekte und Maßnahmen zu finanzieren, die für die Erhaltung der gesamten Natur erforderlich sind, die nach den Rechtsvorschriften erhalten werden muss.
Der Entscheidungsträger in der Verwaltung ist daher gezwungen, eine Auswahl zu treffen, indem er bestimmte Maßnahmen für besonders gefährdete Lebensräume und Arten anderen vorzieht.
Beispiel: Der Bau und der Unterhalt eines Geheges für Bären in Gefangenschaft kostet erhebliche Summen im Vergleich zu den gesamten Ausgaben für den Naturschutz in der Autonomen Provinz Trient.
Die Entscheidung des Verwaltungsrichters, einen gefährlichen Bären am Leben zu erhalten, führt daher dazu, dass beträchtliche öffentliche Mittel aufgewendet werden, die nicht zugunsten einer stärker bedrohten Art oder eines bedrohten Lebensraums verwendet werden können.
Mit anderen Worten, er verurteilt effektiv andere Tiere zum Tode, die man nicht sehen kann, als die, die man sehen kann.
Der Verwaltungsrichter setzt sich also an die Stelle des politischen Entscheidungsträgers und auch an die Stelle des Wildtierforschers, dessen fachliche Einschätzung der Richter selbst auf der Grundlage seiner eigenen Interpretation des Begriffs „irreparabler Schaden“ bewertet, der nicht nur nichts mit dem Naturschutz zu tun hat, sondern ihm fast immer schadet.
PACOBACE
Definition der Interventionsbereiche für Kontrollmaßnahmen Interventionen mit Kontrollmaßnahmen sind in folgenden Fällen vorgesehen:: – bei Bären, die als problematisch (schädlich oder gefährlich) eingestuft werden – bei Bären in kritischen Situationen, d.h. wenn sie eine Gefahr für den Menschen oder für die eigene Sicherheit darstellen. ProblembärenEin Problembär kann je nach seinem Verhalten als „schädlich“ oder „gefährlich“ eingestuft werden, wobei die nachstehenden Definitionen zu beachten sind. Schädlicher Bär Ein „schädlicher Bär“ ist ein Bär, der wiederholt Sachschäden verursacht (Raubbau an Nutztieren, Zerstörung von Bienenstöcken oder Schäden an Kulturen oder allgemeine Schäden an der Infrastruktur) oder wiederholt Nahrungsquellen nutzt, die mit der Anwesenheit des Menschen in Zusammenhang stehen (Nahrung für Menschen, Nahrung für Nutztiere oder Wildtiere auf der Suche nach Nahrung, Streu, Obst in der Nähe von Behausungen usw.). Ein Bär, der nur einen einzigen schweren Schaden verursacht (oder nur sehr selten), ist nicht als gefährlicher Bär zu betrachten. Abgesehen von außergewöhnlichen und zufälligen Fällen ist ein Bär mit dem für die Art typischen scheuen Verhalten nicht gefährlich und neigt dazu, Begegnungen mit Menschen zu vermeiden. Die Gefährlichkeit eines Individuums ist im Allgemeinen direkt proportional zu seiner Gewöhnung an den Menschen und dem Grad seiner Vertrautheit mit dem Menschen. In anderen Fällen ist die Gefährlichkeit unabhängig von der Gewöhnung an den Menschen und hängt stattdessen mit bestimmten Situationen zusammen, z. B. wenn sich ein Bär nähert, wenn er Junge hat, oder wenn er seine Beute oder den Kadaver verteidigt, von dem er sich ernährt.
PACOBACE definiert Kontrollmaßnahmen, d.h. Aktivitäten, die darauf abzielen, Probleme zu lösen und/oder Risiken zu begrenzen, die mit dem Vorhandensein eines zutraulichen, problematischen oder gefährlichen Bären verbunden sind:

Intensivierung der Überwachung (im Falle von Bären mit Funketiketten);
Information: an Besitzer und/oder Betreuer von Haustieren an Besitzer und/oder regelmäßige Besucher von abgelegenen Hütten an mögliche Besucher des Gebietes (Touristen, Pilzsucher, etc.);
Nachtaufstallung von Schafen, Ziegen und Rindern in Ställen und andere Schutzmaßnahmen;
rasche Beseitigung von toten Tieren auf den Almen;
umsichtige Bewirtschaftung der organischen Abfälle mit eventueller Anpassung der Container und Deponien;
Errichtung geeigneter Strukturen zur Verhinderung von Schäden durch die Plantigrade (Elektrozäune);
Aktivierung einer Garnison, d.h. Beibehaltung des Bären-Notfallteams in dem Gebiet;
Konditionierung mit dem Ziel, das Misstrauen gegenüber dem Menschen und seinen Aktivitäten wiederherzustellen: Dies wird als direkter Eingriff auf das Tier verstanden, durch den es konditioniert wird;
Fang durch Freilassung zum Zweck der Umsiedlung und/oder Radiomarkierung;
das Einfangen für eine dauerhafte Gefangenschaft;
Tötung.
N.B.:
Die Entnahme eines Individuums einer geschützten Art, z. B. eines Bären, aus der freien Wildbahn ist ein komplexer Vorgang. Sie sofort nach der Entscheidung durchzuführen, ist oft entscheidend für den Erfolg, denn wenn Tage, Wochen oder Monate vergehen, kann das Tier unauffindbar werden oder sich wieder gefährlich machen: oder, wenn es schon länger vermisst wird, kann es darauf hindeuten, dass es doch nicht so gefährlich ist.
Für Tierschutzvereine, die nur daran interessiert sind, dass das einzelne Tier am Leben bleibt, weil sie auf diese Weise die Loyalität ihrer Mitglieder aufbauen und ihre Macht zur Beeinflussung der Entscheidungen der öffentlichen Hand erhöhen, ist daher bereits die Aussetzung ein Erfolg, der in den Medien als solcher „verkauft“ wird.
Die Entscheidung des
Verwaltungsrichters, den Abtransport eines geschützten Tieres auszusetzen oder rückgängig zu machen, beruht in jedem Fall nicht auf den gesetzlich festgelegten Erfordernissen des Naturschutzes, sondern auf den in der Bevölkerung vorherrschenden menschlichen Gefühlen.
Warum braucht die menschliche Spezies die biologische Vielfalt?

um die Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung zu gewährleisten
für ihre Verwendung in der Medizin. In der Tat werden über 70 000 Pflanzenarten in der modernen und traditionellen Medizin verwendet.
wegen der Möglichkeit neuer wissenschaftlicher Entdeckungen, selbst wenn man bedenkt, dass die bisher entdeckten und bekannten Arten nur einen kleinen Teil der Gesamtheit ausmachen (etwa ein Zehntel).
wegen ihres wirtschaftlichen Wertes: Studien des TEEB, eines auf die wirtschaftliche Bewertung der von der biologischen Vielfalt erbrachten Leistungen spezialisierten Forschungszentrums, das zur Bewertung des wirtschaftlichen Wertes der natürlichen Leistungen gegründet wurde, zeigen, dass der rein wirtschaftliche Wert der biologischen Vielfalt auf 14-64 Billionen Dollar (16-64 x 1018 $) geschätzt wird.
Quelle: IUCN 2021

Danke für die Aufmerksamkeit

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Schutz der Fauna in europäischer Perspektive.


Benedikt Terzer

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Schutz der Fauna in europäischer Perspektive
Die italienische Rechtsprechung


Benedikt Terzer
Ursus arctos im Trentino
1999 -> 4 Bären
Life-Ursus-Projekt -> 10 slowenische Bären
Ziel: 40-60 Bären nach 20-40 Jahren
Realität: heute > 100 erwachsene Bären
2014 bis 2023: 9 Angriffe auf Menschen
04.05.2023: Andrea Papi von einem Bären angegriffen und getötet
Ursus arctos
… besonders geschützte Arten gemäß der:
Berner Konvention (1979)
EU-Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG)
Ausnahmen: Art. 16 FFH-Richtlinie (z. B. öffentliche Sicherheit)
Interessensabwägung

Schutz der öffentlichen Sicherheit gegen
Schutz von Bären
Urteil VWG TN Nr. 62/2020
„Das Kollegium stellt im Übrigen fest, dass der unterschiedslose Schutz jeder einzelnen Bärenart, auf den sich der Kläger letztlich beruft, eine genaue Grenze im Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Gefährdung des Menschen findet.“
Vergleichsprofile
Schweiz
Managementplan für Bären
Sobald ein Bär als gefährlich eingestuft wird -> Abschuss
Einfangen und Verbringen in ein Gehege -> „nicht akzeptable Optionen“.
Vergleichsprofile
Slowenien
1.200 Bären
Regierung -> 33% Reduzierung
Jährlich ca. 230 Abschüsse
Vergleichsprofile
Schweden
Ca. 3.000 Bären
Jährliche Quote (Abschüsse): 500-600 Bären
Beschluss VWG TN Nr. 51/2023
„Eine korrekte Auslegung der Bestimmungen von Artikel 1 des Landesgesetzes Nr. 9/2018, die sich an der Logik und den Bestimmungen der Habitat-Richtlinie orientiert, führt zu der Bestätigung, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, eine Regelung zum strengen Schutz von Bärenexemplaren zu erlassen, und zwar nicht, weil sie uti singuli geschützt sind, sondern weil sie zur Gattung der Huftiere gehören, deren Schutz angesichts der Notwendigkeit, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, zurücktritt.“
Beschluss VWG TN Nr. 51/2023
Gefangennahme und Tötung -> „konsequente Maßnahmen, die einander gleichwertig sind“.
Beschluss Staatsrat 3. Sektion Nr. 2914/2023
„Der Schutz des Lebens von Tieren hat einen verstärkten Schutz, von dem, wie bereits erwähnt, nur bei Vorliegen von Bedingungen abgewichen werden kann, die nach einer abgestuften Logik, die somit dem Kanon der Verhältnismäßigkeit entspricht, streng und restriktiv auszulegen sind.“
Beschluss Staatsrat 3. Sektion Nr. 2914/2023
„Die Tötung des Tieres darf nur in dem extremen und seltenen Fall der objektiven, nicht nur vorübergehenden und subjektiven Unmöglichkeit, auf weniger grausame Maßnahmen zurückzugreifen, die nach den allgemeinen Kriterien der Rechtsordnung zu beurteilen sind, erfolgen.“
Beschluss Staatsrat 3. Sektion Nr. 2914/2023
Tierleben = verfassungsrechtlich geschütztes Gut
VWG versus Staatsrat
VWG: dauerhaftes Einfangen und Töten = gleichwertig
Staatsrat: Tötung als letztes Mittel -> verfassungsrechtlich geschütztes Leben des Tieres
Vorabentscheidungsverfahren ex art. 267 AEUV
aufgeworfen vom VWG Trient (Beschluss Nr. 212/2023)
Argumentation:
Art. 16 FFH-RL sieht keinen Vorrang der Erfassung vor. Dauerhaft
FFH-Richtlinie schützt Populationen, nicht einzelne Exemplare
Art. 9 Absatz 3 it. Verfassung
„Das staatliche Recht regelt die Art und Weise des Tierschutzes.“
Prof. Cecchetti: Vorbehalt des Gesetzes
Prof. De Pretis: Verfahrensvorschrift, die mit Inhalt gefüllt werden muss
Art. 9 Abs. 3 it. Verfassung
Definition ‚Schutz von Tieren‘
Schutz des „Lebens“ versus „Schutz des Wohlergehens“.
Schlussfolgerungen
FFH-Richtlinie -> Umweltschutzrichtlinie (nicht Tier!)
Art. 13 AEUV -> Tierschutz (nicht Leben!)
EuGH -> Auslegung von Art. 16 FFH-RL klären!

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